OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2007 - 17 B 2379/06 - asyl.net: M12460
https://www.asyl.net/rsdb/M12460
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Studium, Studienfachwechsel
Normen: AufenthG § 16 Abs. 2; AufenthG § 16 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Dem Antragsteller kann die für Studienzwecke begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht gewährt werden. Hieran ist der Antragsgegner nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehindert. Danach soll während des Aufenthalts für Studienzwecke in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besteht kein gesetzlicher Anspruch. Sie wird nach Ermessen ("kann") erteilt.

Der Antragsteller hat den Aufenthaltszweck geändert. Der Wechsel der Fachrichtung im Studium nach einem Fehlschlagen der zunächst gewählten Fachrichtung ist als Wechsel des Aufenthaltszwecks anzusehen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380).

Der Antragsteller wurde zum 28. Februar 2005 von der Fachhochschule E. exmatrikuliert, nachdem er im 7. Fachsemester des Studiengangs Informations- und Kommunikationstechnik mit dem Studium endgültig gescheitert war. Er möchte ein weiteres Studium im Studiengang Fahrzeug- und Verkehrstechnik absolvieren.

Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Antragstellers eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2007 - 17 B 2500/06 -).

Derartiges ist hier nicht gegeben. Bei einem – wie hier in Bezug auf den Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik gegebenen – nicht erfolgreichen Studium (endgültiges Nichtbestehen) ist ein Zweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Fehrenbacher, HTKAuslR/§ 16 AufenthG/zu Abs. 2 Nr. 2.4).

Allein der Umstand, dass Teile des Studiums der Informations- und Kommunikationstechnik angerechnet, die Durchfallquoten im neuen Studiengang Fahrzeug- und Verkehrstechnik geringer sind und der Antragsteller die Hoffnung hegt, diesen innerhalb einer zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erfolgreich absolvieren zu können, begründet keinen atypischen Geschehensablauf.