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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 27.11.2007 - 10 B 86.07 - asyl.net: M12477
https://www.asyl.net/rsdb/M12477
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Altfälle, Übergangsregelung, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensrecht, Verfahrensmangel, Verfahrensrecht, mündliche Verhandlung, vereinfachtes Berufungsverfahren, Entscheidungserheblichkeit, Darlegungserfordernis, Glaubwürdigkeit
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; AsylVfG § 73 Abs. 2a; VwGO § 130a
Auszüge:

Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde macht darüber hinaus die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, "ob § 73 Abs. 2a AsylVfG nur auf diejenigen Fälle anzuwenden ist, in denen auch der Anerkennungsbescheid nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist".

Diese Frage ist – hinsichtlich der für die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts vom 10. Januar 2007 maßgeblichen Rechtslage – durch das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 geklärt. Danach findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Während des Beschwerdeverfahrens ist § 73 AsylVfG durch das am 28. August 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) um folgenden Absatz ergänzt worden: "(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen."

Die Übergangsregelung bestätigt, dass eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylVfG auch bei "Alt-Anerkennungen" erst in Betracht kommt, wenn das Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). Einen weitergehenden Klärungsbedarf macht die Beschwerde auch insoweit nicht ersichtlich.

2. a) Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung stattgegeben habe, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juni 2006 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht habe.

Ob das Berufungsgericht im Rahmen des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers von dessen persönlicher Anhörung absehen durfte (vgl. die Beschlüsse vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 und vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 B 218.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 328), kann hier dahinstehen. Denn die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, inwiefern es für die Entscheidung auf eine solche, auf dem persönlichen Eindruck beruhende Glaubwürdigkeitsbeurteilung ankam.