VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 27.11.2007 - AN 19 K 06.03524 - asyl.net: M12478
https://www.asyl.net/rsdb/M12478
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Integrationskurs, Fahrtkostenzuschuss
Normen: IntV § 4 Abs. 3 S. 6; AufenthG § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 44a Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 6 IntV und auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.

Eine Fahrtkostenerstattung ist nur für den Personenkreis vorgesehen, der nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet worden ist, bei dem also die Verpflichtung nicht im Zusammenhang mit einem aus der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwachsenden Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs steht (sog. Bestandsausländer). Dabei wird in § 4 Abs. 3 IntV im Einzelnen geregelt, dass die Teilnahmeberechtigung nur begründet werden darf, wenn ein Kursplatz verfügbar und für den Ausländer zumutbar erreichbar ist (Satz 1), wobei eine Teilnahmeberechtigung bei einem fehlenden ortsnahen Kursangebot begründet werden kann, wenn durch einen Fahrtkostenzuschuss der Kurs zumutbar erreicht wird (Satz 5). In Satz 6 des § 4 Abs. 3 IntV ist geregelt, dass ein Fahrtkostenzuschuss vom Bundesamt gewährt werden kann. Auf Grund des unmittelbaren Zusammenhanges mit Satz 5 handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei Satz 6 um eine Aufgabenzuweisung an das Bundesamt, nicht jedoch um eine eine Ermessensentscheidung eröffnende Rechtsgrundlage, da eine Teilnahmeberechtigung bei fehlendem ortsnahen Kursangebot durch die Ausländerbehörde nur unter der Voraussetzung durch Gewährung von Kostenzuschuss zumutbarer Erreichbarkeit des Kurses begründet werden kann. Unabhängig hiervon ist jedoch § 4 Abs. 3 Satz 6 IntV, wie bereits ausgeführt, auf die Klägerin nicht anwendbar, wie dies oben im Einzelnen bereits ausgeführt wurde.