Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung insbesondere der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG (§ 25 Abs. 1 StAG) verloren geht, wenn der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (hier: der Republik Russland) im Zusammenhang mit dem Untergang des Staates der früheren Staatsangehörigkeit (hier: Sowjetunion) steht.