BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 12.11.2007 - 5 B 189.07 - asyl.net: M12517
https://www.asyl.net/rsdb/M12517
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeit, Verlust, deutsche Staatsangehörigkeit, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung insbesondere der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG (§ 25 Abs. 1 StAG) verloren geht, wenn der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (hier: der Republik Russland) im Zusammenhang mit dem Untergang des Staates der früheren Staatsangehörigkeit (hier: Sowjetunion) steht.