SG Nordhausen

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Zitieren als:
SG Nordhausen, Urteil vom 17.12.2007 - S 15 AY 2208/06 - asyl.net: M12541
https://www.asyl.net/rsdb/M12541
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 36-Monats-Frist, Unterbrechung
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Wie dem Wortlauf des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu entnehmen ist (Leistungsbezug von insgesamt 36 Monaten) sind hier einzelne Leistungszeiträume des Leistungsbezuges von Leistungen gem. § 3 AsylbLG zu addieren. Nach der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung haben Unterbrechungen des 36-Monatszeitraums nur dann einen erneuten Fristlauf bewirkt, wenn sie mindestens 6 Monate andauerten und im Hinblick auf die dem § 2 Abs. 1 AsylbLG innewohnende Integrationskomponente beachtlich sind. Ebenso war anerkannt, dass im Falle der Wiedereinreise nach einer endgültigen Ausreise die 36-Monats-Frist erneut zu laufen beginnt und bis dahin vorhandene Zeiten des Leistungsbezuges keine Berücksichtigung finden (vgl. Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, Schellhorn, 17. Auflage § 2 AsylbLG, Rn. 8, 9). Das Sozialgericht ist jedoch vorliegend der Auffassung, dass auch mehrfache kurzzeitige Unterbrechungen des Leistungsbezuges, die jeweils an sich 2 Monate nicht überschreiten, in ihrer Gesamtheit auf das Jahr jedoch ca. 11 Monate betragen, Berücksichtigung finden müssen. Wenn ein Asylbewerber von einem Jahr ca. 11 Monate unerlaubt abwesend ist und keine Leistungen bezieht, kann dies leistungsrechtlich nicht gleichgestellt werden mit einer ein- oder zweimaligen kurzen Leistungsunterbrechung von ein paar Tagen. Nach Auffassung des Gerichtes muss im vorliegenden Fall das gesamte Jahr betrachtet werden und kann nicht jeweils nur auf die einzelnen Leistungsunterbrechungen abgestellt werden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies ganz konkret, dass die Klägerin im Jahr 2003 ca. 11 Monate keine Leistungen von der Beklagten bezogen hat, da sie unerlaubt abwesend war.

Bei solch einer massiven und auch regelmäßigen Unterbrechung des Leistungsbezuges durch unerlaubte Abwesenheitszeiten ist nach Auffassung des Gerichtes auch der Integrationsgedanke des § 2 Abs. 1 AsylbLG berührt und es muss nach Auffassung der Kammer eine Berücksichtigung dieser auf Dauer angelegten Unterbrechungen des Leistungsbezuges erfolgen. Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass nur eine mindestens 6-monatige Leistungsunterbrechung beachtlich ist, ist der Gedanke, dass kurzfristige Unterbrechungen des Leistungsbezuges, z.B. auch eine kurzzeitige Orientierungsreise in das Heimatland zur Vorbereitung der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland unbeachtlich sind und einer Integration des Asylbewerbers nicht entgegenstehen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, massiv gegen die Wohnsitzauflage verstoßen wird und der Asylbewerber keinen Urlaub beantragt, ist dies nach Auffassung des Gerichtes von Bedeutung, so dass auch mehrere kurzzeitige Unterbrechungen zu addieren sind, wenn diese auf das Jahr hochgerechnet ca. 11 Monate betragen. Wenn, wie im vorliegenden Fall im Jahr 2003, die Anwesenheitszeiten jeweils immer nur wenige Tage betrugen, die Abwesenheitszeiten jedoch mehrere Wochen, so kann nicht mehr von einer kurzzeitigen Unterbrechung des Leistungsbezuges ausgegangen werden. Vorliegend war es im Jahr 2003 ein eher kurzzeitiger Leistungsbezug mit auf Dauer angelegten Unterbrechungen. Solch eine Konstellation ist nach Auffassung der Kammer mit einer z.B. achtmonatig durchgängigen Leistungsunterbrechung vergleichbar.