VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 15.01.2008 - 3 A 74/07 - asyl.net: M12550
https://www.asyl.net/rsdb/M12550
Leitsatz:

Der Ausländer hat die Kosten eines fehlgeschlagenen Abschiebungsversuchs nicht zu tragen, wenn der Abschiebungstermin nicht angekündigt worden ist.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungskosten, Abschiebungsankündigung, Abschiebungsversuch, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: AufenthG § 66 Abs. 1; AufenthG § 67 Abs. 1; AufenthG § 67 Abs. 3; VwGO § 166; ZPO § 114
Auszüge:

Der Ausländer hat die Kosten eines fehlgeschlagenen Abschiebungsversuchs nicht zu tragen, wenn der Abschiebungstermin nicht angekündigt worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) ist gegeben, soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung der Kosten der Abschiebungsversuche am 01.09.2005 und 27.10.2005 wendet, da dem Kläger die Abschiebungstermine nicht angekündigt worden waren. Zwar trifft es zu, dass die Ankündigung des Termins nicht Voraussetzung für die Abschiebung ist und eine solche Ankündigung auch untunlich sein kann. Scheitert in einem solchen Fall aber die Abschiebung, so bestehen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Kosten vorliegen.