OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 02.01.2008 - 22 W 55/07 - asyl.net: M12551
https://www.asyl.net/rsdb/M12551
Leitsatz:

In Freiheitsentziehungssachen ist regelmäßig die Akte der Ausländerbehöre beizuziehen.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Sachaufklärungspflicht, Akten, Ausländerbehörde
Normen: FGG § 12; FGG § 19; FreihEntzG § 10
Auszüge:

In Freiheitsentziehungssachen ist regelmäßig die Akte der Ausländerbehöre beizuziehen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Zu Recht beanstandet der Betroffene indessen, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zustande gekommen ist.

Nach § 12 FGG ist das Gericht auch im Beschwerdeverfahren nach § 19 FGG verpflichtet, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. nur die Entscheidung des hiesigen 17. Zivilsenats vom 27.2.2003 - 17 W 11/03 -) und die hieraus gewonnen Erkenntnisse mitzuteilen. Für ein Verfahren nach § 10 FreihEntzG gilt nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2007, 22 W 1/07). Die angefochtene Entscheidung wird dem nicht vollständig gerecht. Denn ihr ist nicht zu entnehmen, was in der Zeit zwischen Anordnung der Abschiebungshaft am 13. August 2007 und dem ersten Besuch der Vertreter der ZAAB am 13. September 2007 von der Beteiligten veranlasst worden ist und ob insoweit der in Freiheitsentziehungssachen geltende Beschleunigungsgrundsatz hinreichend Beachtung gefunden hat. Dies wird anhand der Akten der Ausländerbehörde, die in Freiheitsentziehungssachen regelmäßig beizuziehen sind (BVerfG [Kammerbeschluss] vom 10. Dezember 2007, 2 BvR 1033/06), aufzuklären sein. Dabei wird die Kammer auch Gelegenheit haben, die vom Betroffenen aufgeworfene Frage, ob die Beschaffung der Passersatzpapiere auch ohne Mitwirkung des Betroffenen früher möglich gewesen wäre, die im Hinblick auf die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht bedeutungslos erscheint, aufzuklären.