LG Oldenburg

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Zitieren als:
LG Oldenburg, Beschluss vom 03.12.2007 - 14 T 586/07 - asyl.net: M12552
https://www.asyl.net/rsdb/M12552
Leitsatz:

Die Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung durchgeführt werden kann.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Zwei-Wochen-Frist, Haftdauer, Fristbeginn, Beurteilungszeitpunkt
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Die Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung durchgeführt werden kann.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Feststellungsanträge sind begründet.

Nach § 62 Abs. 2 S, 2 AufenthG kann ein Ausländer für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn unter anderem feststeht, dass die Abschiebung in diesem Zeitraum auch durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Haftanordnung vorliegen. Allein hieraus folgt, dass die Zwei-Wochen-Frist mit Erlass der Anordnung zu laufen beginnt und nicht erst mit dem Vollzugsbeginn (vgl, hierzu BayObLG NVwZ 1994, Beilage 8, 64; OLG Frankfurt InfAuslR 1996, 144; Renner, 8.A., § 62 AufenthG Rz. 22).

Anderenfalls würde eine zeitlich verzögerte Ingewahrsamnahme den grundrechtlichen Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehungen unterlaufen. Denn der die Anordnung treffende Richter hat die Entscheidung in der Annahme getroffen, die Abschiebung würde innerhalb von zwei Wochen erfolgt sein. Würde die Frist erst mit dem Vollzug zu laufen beginnen, wäre der richterlichen Entscheidung im Falle einer im zeitlichen Belieben der Behörde gestellten Ingewahrsamnahme die maßgebliche Grundlage entzogen.