LG Oldenburg

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Zitieren als:
LG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2007 - 14 T 875/07 - asyl.net: M12553
https://www.asyl.net/rsdb/M12553
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Ingewahrsamnahme, einstweilige Anordnung, Haftbefehl, Richtervorbehalt
Normen: GG Art. 104 Abs. 2; FEVG § 11
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen stellte eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Sie war darauf ausgerichtet, die körperliche Bewegungsfreiheit in jede Richtung hin zu beseitigen und den Betroffenen nahtlos in Sicherungshaft zu überführen.

Damit handelte es sich um den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die dem Richtervorbehalt untersteht, Art. 104 Abs. 2 GG. Über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung und deren Fortdauer hat nur der Richter zu entscheiden, so dass eine Freiheitsentziehung grundsätzlich eine vorherige richterliche Entscheidung voraussetzt. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit nur in Ausnahmefällen nach Art. 104 Abs. 2 GG gegeben ist, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtliche zulässige Zweck sonst nicht erreichbar wäre, falls der Festnahme die richterliche Entscheidung vorauszugehen hätte (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002, 2 BvR 2292/00).

Im vorliegenden Fall war dem Beteiligten der Aufenthaltsort des Betroffenen bekannt. Der Antrag des Beteiligten ist dem Amtsgericht um 11.23 Uhr per Fax übersandt worden. Gegen 13.00 Uhr haben der Mitarbeiter der Beteiligten und der zuständige Richter telefonisch einen Anhörungstermin vereinbart. Es hätte damit ersichtlich hinreichend Zeit bestanden, für eine vorherige richterliche Anordnung zu sorgen. Dies hätte im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 11 FEVG geschehen können, wobei auf eine vorherige Anhörung des Betroffenen verzichtet werden kann, wenn der dringende Verdacht bestehen sollte, dass er ansonsten untertauchen würde, § 11 Abs. 2 FEVG (vgl. hierzu auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.05.2004, Az.: 13 W 18/04 bei Melchior, Abschiebungshaft, Internet-Kommentar, "Gewahrsam"). Allein eine Kenntnis des Richters davon, dass der Betroffene zur Anhörung gebracht wird, ersetzt keine entsprechende richterliche Entscheidung über die freiheitsentziehende Maßnahme.