VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2008 - A 9 K 6354/07 - asyl.net: M12571
https://www.asyl.net/rsdb/M12571
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, örtliche Zuständigkeit, Asylantrag, Haft, Strafhaft, räumliche Beschränkung
Normen: VwGO § 52 Nr. 2; VwGO § 52 Nr. 5; AsylVfG § 56 Abs. 1; AsylVfG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AsylVfG § 56 Abs. 3
Auszüge:

Wird ein Asylerstantrag aus der Haft heraus gestellt, ist das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz zuständig, in dessen Bezirk die Haftanstalt gelegen ist.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergibt sich jedoch aus der vorrangig zu prüfenden Bestimmung des § 52 Nr. 2 Satz 3 1. HS VwGO i. V. m. § 1 Abs. 2 AGVwGO. Denn der Kläger, der nach einer Abschiebung im Anschluss an seine Ausweisung im April 2007 illegal ins Bundesgebiet einreiste, kam nach seiner Verhaftung zur Verbüßung seiner Restfreiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt Ravensburg. Aus der Haft stellte er im August 2007 seinen Asylerstantrag, gegen dessen Ablehnung er sich nun wendet.

§ 52 Nr. 2 Satz 3 1. HS VwGO knüpft zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei solchen Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz an eine Verpflichtung des Klägers zur Aufenthaltsnahme nach dem Asylverfahrensgesetz an. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Verpflichtung durch behördliche Verfügung nach den §§ 47 ff. AsylVfG im Falle des Klägers nicht ergangen ist. Auf Grund seiner Strafhaft ist sein Aufenthalt aber über §§ 56 Abs. 1 Satz 2 u. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG kraft Gesetzes seit Beginn der Strafhaft und somit auch bei Klageerhebung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Ravensburg beschränkt gewesen (so auch VG Ansbach, Beschl. v. 4.5.2004 - AN 14 K 04.30681 - <juris>; VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.9.2003 - A 9 K 12056/03 - <juris>). Eine dem Kläger zu erteilende Aufenthaltsgestattung wäre zwar schon mit Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts vom 22.11.2007, der den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG). § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ordnet aber auch für diesen Fall die Weitergeltung räumlicher Beschränkungen an.