VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008 - 11 K 3969/06 - asyl.net: M12572
https://www.asyl.net/rsdb/M12572
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Hinnahme der Mehrstaatigkeit, erhebliche Nachteile, Pakistan, Pakistaner, Grundstück, Grundeigentum, Erbrecht
Normen: StAG § 11 Abs. 1 Nr. 4; StAG § 12 Abs. 1 Nr. 5; StAG § 40c; AuslG § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AuslG § 87 Abs. 1 Nr. 5
Auszüge:

Der Kläger erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, und auch nicht die geltend gemachte Voraussetzung, unter denen hiervon abgesehen wird, nämlich dass er die Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, weil bei ihrer Aufgabe erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstünden (§§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG, §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 Nr. 5, 40c StAG).

"Bei" Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit können nur solche Nachteile entstehen, die damit zeitlich und sachlich zusammenhängen und auch nicht durch zumutbare Anstrengungen vermeidbar sind (vgl. Berlit in GK-StAR, RdNr. 223 und 228 zu § 12 StAG). Nach Nr. 87.1.2.5 StAR-VwV (BAnz. 2001 S. 1418) und der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht v. 5.1.2001 (BW-StAR-VwV) ist es beispielsweise zu berücksichtigen, wenn mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind, und unter 20.000 DM von Unerheblichkeit der Nachteile auszugehen. Dem Einbürgerungsbewerber obliegt die Darlegung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe einschließlich der Unmöglichkeit ihrer Abwendung und Begrenzung sowie der Anknüpfungstatsachen für die Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Nachteile, falls diese nicht unmittelbar eintreten (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 227).

Soweit der Kläger den wirtschaftlichen Verlust eigener Grundstücke in Pakistan befürchtet, obwohl dieser Nachteil nach der übermittelten Verbalnote wegen der POC für ehemals pakistanische Inhaber nicht entstehe, kann er diesen Schaden jedenfalls durch Veräußerung vor Aufgabe der pakistanischen Staatsangehörigkeit vermeiden. Eine solche Maßnahme wird auch im Zusammenhang mit der Einbürgerung von Iranern für zumutbar gehalten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 28.3.2006 - 5 B 15.04 juris); künftig entgehende Wertsteigerungen weisen wie der Verlust anderer Gewinnchancen nicht den erforderlichen zeitlich-sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit auf.