VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2008 - 13 S 97/07 - asyl.net: M12586
https://www.asyl.net/rsdb/M12586
Leitsatz:

Die Fortführung eines Familienbetriebs begründet keinen Schutz des Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und keine familiäre Beistandsgemeinschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG.

 

Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Schutz von Ehe und Familie, Beistandsgemeinschaft, Familienbetrieb, Privatleben, Duldung, Integration
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
Auszüge:

Die Fortführung eines Familienbetriebs begründet keinen Schutz des Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und keine familiäre Beistandsgemeinschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG.

(Amtlicher Leitsatz)

 

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838).

Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.

Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben des Klägers. Dies bezieht sich aber auf die persönliche Lebensführung und nicht auf den Familienbetrieb, der in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Die vom Kläger geltend gemachte Mitarbeit im väterlichen (Familien-)Betrieb und auch die geplante Betriebsübernahme begründen daher keine Lebenshilfe in diesem Sinne. Sie dienen nicht der persönlichen Lebensführung, sondern der wirtschaftlichen Absicherung und reichen daher für die Annahme einer schutzwürdigen Beistandsgemeinschaft nicht aus. Aus dem Gedanken der familiären Beistandsgemeinschaft heraus kann der Kläger keinen Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen, um den Lebensunterhalt seiner Eltern durch die Übernahme von deren Betrieb zu sichern.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein unverhältnismäßiger und damit nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Privatleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK) vorliege, hat der Kläger nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und unter Bezugnahme auf die einschlägige Senatsrechtsprechung (Urteil vom 18.1.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200) dargelegt, dass die langjährige Duldung keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt und damit auch keine berechtigte Erwartung begründet, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können.