OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 20.02.2008 - 1 A 338/07 - asyl.net: M12603
https://www.asyl.net/rsdb/M12603
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Kurden, Gruppenverfolgung, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, die er zum einen (1.) damit begründet, dass (grundsätzlich) zu klären sei, ob er als Kurde im Iran einer asylrelevanten Gefährdung unterliege, und zum zweiten (2.) damit, ob ein im westlichen Ausland im Asylverfahren erfolglos gebliebener Iraner bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Übergriffen rechnen müsse.

Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen (Schriftsätze vom 9.7.2007 und - ergänzend - vom 23.8.2007) hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

1. Nach derzeitiger Erkenntnislage sind die an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden rund 6 Millionen Kurden (ca. 7 - 10 % der Bevölkerung von insgesamt rund 67 Millionen) staatlichen Repressionen nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt (vgl. dazu u.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (508-516.80/3 IRN) vom 4.7.2007 (Seite 16); in diesem Zusammenhang bleibt ergänzend anzumerken, dass es sich bei dem Iran um einen Vielvölkerstaat handelt, bei dem die Minderheiten etwa die Hälfte der iranischen Bevölkerung ausmachen, siehe Seite 15 des vorstehend erwähnten Lageberichts, sowie (u.a.) Urteil des OVG Bremen vom 17.10.2007 - 2 A 177/06.A -, dokumentiert bei juris (Tz. 37).

2. Die im Weiteren mit dem Zulassungsbegehren als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob ein im westlichen Ausland im Asylverfahren erfolglos gebliebener Antragsteller bei Rückkehr in den Iran wegen der Beantragung von Asyl mit asylrelevanten Übergriffen rechnen müsse, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Beschluss vom 11.7.2007 - 1 A 217/07 - unter Hinweis auf das Urteil vom 26.6.2007 - 1 A 222/07 -, AS RP-SL 34, 417-435), mit der Begründung verneint, auch die die neuere politische und gesellschaftliche Entwicklung im Iran wiederspiegelnde Auskunftslage gebe keine Veranlassung, die bisherige einhellige obergerichtliche Rechtsprechung aufzugeben, wonach die Tatsache der Asylantragstellung bei einer Rückkehr in den Iran keine asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevante Gefahren begründet.

Wieso entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu auch BayVGH, Beschlüsse vom 14.5.2007 -14 ZB 07.30240 und vom 22.11.2007 - 14 ZB 07.30660 -, beide dokumentiert bei juris), die bloße Asylantragstellung im Ausland bei Rückkehrern nunmehr asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auslösen soll, ist nicht schlüssig dargetan.

Auf eine veränderte, von der bisherigen einhelligen Einschätzung abweichende Auskunftslage hinsichtlich der Rückkehrgefährdung allein wegen der Stellung eines Asylantrages weist der Kläger nicht konkret hin. Deshalb ist nach wie vor davon auszugehen, dass allein der Umstand der Asylantragstellung im westlichen Ausland keine asylrelevante Verfolgung des Rückkehrers auslöst (das wird im Übrigen in dem bereits erwähnten (allgemeinen) Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4.7.2007 (Seite 31) und in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 18.9.2007 gegenüber dem Hessischen VGH (Verfahren 6 UE 154/07.A) nochmals bestätigt; so auch Urteil des OVG Bremen vom 9.1.2008 - 2 A 176/06.A -, dokumentiert bei juris (Tz. 65).