OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2008 - 18 B 230/08 - asyl.net: M12616
https://www.asyl.net/rsdb/M12616
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Altfallregelung, Behinderung der Aufenthaltsbeendigung, Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Kausalzusammenhang, Äthiopien, Äthiopier, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Auszüge:

Die Beschwerde hat Erfolg.

Der Antragsteller hat - wie erforderlich und zumal unter Berücksichtigung der für die Beschwerdebegründung nur zur Verfügung stehenden Zeit - die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht.

1. Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis kann ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist. In diesem Fall ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, wonach die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, wenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 AufenthG (bzw. zuvor § 69 AuslG) nicht eingetreten ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449).

Dies hat der Senat zuletzt für einen möglichen Anspruch nach der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - 15-39.08.01.3 - festgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August, 2007 - 18 B 1349/07 -, Asylmagazin 11/2007, 31).

Gleiches gilt für die hieran angelehnte gesetzliche Regelung des § 104a Abs. 1 AufenthG.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG an den Antragsteller gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgeschlossen ist; am Vorliegen der übrigen Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht Zweifel nicht geäußert.

a) Der Senat hat bereits Zweifel daran geäußert, ob die Bestimmung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG so weit zu verstehen ist, wie ihr Wortlaut es zulässt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2008 - 18 B 1864/07 -).

Dem Wortlaut zufolge lassen sich unter § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG auch schlicht mangelnde selbstinitiative Bemühungen um die Passbeschaffung fassen (zumindest wenn - was regelmäßig der Fall sein dürfte - angenommen werden könnte, dass dem Betreffenden klar war, dass dies Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung erschweren oder verzögern kann). Dabei enthält die Bestimmung keine zeitliche Vorgabe oder sonstige Anforderung, so dass dem Wortlaut der Vorschrift zufolge auch ein sehr lange zurückliegendes und/oder einmaliges Hinauszögern oder Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen darunter fällt.

Demgegenüber spricht Einiges für ein einschränkendes Verständnis dieser Bestimmung.

Dass hierfür eine mangelhafte Mitwirkung an der Passbeschaffung auch dann ausreicht, wenn dieses Verhalten acht Jahre zurückliegt und - wie hier - dokumentiert ist, dass der Betreffende bereits im Jahre 2000 und später nochmals bei der Botschaft vorgesprochen hat, um einen Pass oder ein Passersatzpapier zu bekommen, unterliegt Zweifeln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst Verurteilungen wegen Straftaten im Rahmen von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG so lange - aber auch nur so lange - zu beachten sind, bis sie durch Zeitablauf oder aufgrund einer Anordnung der Registerbehörde getilgt worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 17 B 1779/07 -), hiermit wäre es schwerlich vereinbar, wenn die weniger gewichtige Verletzung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten zeitlich unbeschränkt anspruchsvernichtend wirkte.

b) Im Übrigen ist in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt, ob die - unterstellte - mangelhafte Mitwirkung des Antragstellers bei der Passbeschaffung in den Jahren 1997 bis 1999 dafür kausal war, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten. Dass dies erforderlich ist, gibt bereits der Wortlaut des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor, denn die Begriffe "hinauszögern" und "behindern" beinhalten, dass das fragliche Verhalten Auswirkungen auf die geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gezeitigt hat (vgl. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 104a / zu Abs. 1 02/2008 Nr. 3.5 ; Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Stand 2. Oktober 2007, Rz. 334; zu der insoweit gleichlautenden Regelung in Nr. 1.4.3, der Bleiberechtsanordnung OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2007 - 19 B 117/07 - und vom 3. August 2007 - 18 B 11 72107 -).

Mit der Beschwerde wird bestritten, dass in den Jahren 1997 bis 1999 ausreiseverpflichtete Äthiopier eine realistische Chance auf Ausstellung eines Passes gehabt hätten. Ohne dass in der zur Entscheidung über die Beschwerde nur zur Verfügung stehenden Zeit diese Frage letztlich geklärt werden könnte, lässt sich aber doch feststellen, dass die auch in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes etwa für die Jahre 2001, 2006 und 2007 insoweit formulierten Vorbehalte sich bereits im Lagebericht vom 9. April 1998 finden. Dort heißt es:

"Eine Abschiebung ohne gültige Reisepapiere wird nicht akzeptiert. Bei der Ausstellung solcher Papiere etwa durch die äthiopische Botschaft in Bonn gibt es häufig Probleme, da diese z.T. nur zur Ausstellung bereit ist, wenn die Ausreisepflichtigen bestätigen, freiwillig heimkehren zu wollen. Das Auswärtige Amt ist daher mehrfach auch auf hoher politischer Ebene in Äthiopien vorstellig geworden. Die Rücknahme von Äthiopier(n) mit abgelaufenen Pässen wurde zugesichert, in der Praxis aber häufig nicht akzeptiert."