Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf einen für ihn bestehenden Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Eine Abschiebung des Antragstellers ist nicht rechtlich unmöglich, weil ihm eine Abschiebung nicht angekündigt wurde. Die frühere Regelung des § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG, wonach es unter den dort genannten Voraussetzungen (auch) im Falle des Ablaufs der Geltungsdauer einer Duldung einer Abschiebungsankündigung bedurfte, ist mit Art. 1 Nr. 49 Buchstabe c) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 1983) mit Wirkung vom ... aufgehoben worden.
Einer Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG entgegen.
§ 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG ist nicht anwendbar, weil kein Fall des § 59 Abs. 5 S. 1, 1. Halbsatz AufenthG vorliegt. Der Antragsteller soll nicht abgeschoben werden, ohne dass ihm zuvor eine Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) gesetzt worden war. Der Antragsgegner selbst hat dem Antragsteller die Abschiebung nicht angedroht, so dass er von der Ausnahmemöglichkeit des § 59 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht Gebrauch gemacht hat. Der Bescheid des Bundesamtes vom ... enthält eine Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylVfG).
Dass § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG lediglich in den Fällen des Satzes 1 der Vorschrift anwendbar ist, folgt aus dem unmittelbaren Zusammenhang der Regelungen. Das Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Gesetzeszweck und die Gesetzeshistorie.
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt nicht aus dem mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familie.
Die beabsichtigte Eheschließung führt nicht dazu, dass eine Abschiebung des Antragstellers ein Recht aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK verletzt. Im Hinblick auf die Einwendung, dass eine Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorstehe, muss das Gericht für die hier zu treffende Entscheidung nicht untersuchen, ob eine unmittelbar bevorstehenden Eheschließung überhaupt die Rechtsfolge bewirkt, dass eine Abschiebung rechtlich unmöglich ist (offen lassend OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 -, vom 11. Juni 2007 - 18 B 863/07 - und vom 1. Februar 2007 - 18 B 103/07 -). Jedenfalls erfüllt der Antragsteller nämlich nicht die notwendigen Voraussetzungen. Ein solche Schutzwirkung setzte nämlich voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 Bs 28/07 -, NVwZ-RR 2007, 559 = InfAuslR 2007, 282; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 9. Februar 2007 - 3 S 5.07 -, NVwZ-RR 2007, 634 = AuAS 2007, 114; SächsOVG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 Bs 61/06, AuAS 2006, 242; BayVGH, Beschluss vom 20. April 2006 - 19 CE 06.981 -, juris). Die Eheschließung des Antragstellers steht aber nicht unmittelbar bevor.
Der Antragsteller hat zwar bei dem Standesamt ... die Eheschließung angemeldet. Ein Eheschließungstermin ist gleichwohl bis heute nicht bestimmt worden. Der Eheschließungstermin kann bis heute auch nicht bestimmt werden, weil der Antragsteller kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt hat (§ 1309 Abs. 1 BGB) und nicht von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit ist (§ 1309 Abs. 2 BGB).
Die Eheschließung hängt auch nicht noch allein von der Entscheidung des Oberlandesgerichts und damit ausschließlich von dessen Verhalten ab. Das Oberlandesgericht kann derzeit nicht entscheiden, dass der Antragsteller von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit ist.
Die Eheschließung ist von weiteren Umständen abhängig, die der Sphäre des Antragsteller zuzurechnen sind. Das Oberlandesgericht Hamm kann eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, weil der Antragsteller dem Standesamt (§ 5 a PStG) bisher nicht alle für die Befreiung notwendige Unterlagen vorgelegt hat (vgl. dazu in Bezug auf den Runderlass des Innenministerium NRW vom 21. Juli 2006 15-39.10.01-2-Eheschließung - OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 Bs 28/07 -, a.a.O.).
Ausländische Urkunden begründen nämlich nicht als solche den Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Grundsätzlich bedürfen ausländische Urkunden der Legalisation. Die Legalisation ist ein Verfahren, bei der durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des beigedrückten Siegels einer ausländischen öffentlichen Urkunde bestätigt wird, die in Deutschland zu Beweiszwecken verwendet werden soll (vgl. § 13 Konsulargesetz, § 438 Abs. 2 ZPO). Diese Beweisführung ist jedoch ausgeschlossen, weil in der Republik Guinea die Voraussetzungen für ein Legalisationsverfahren nicht gegeben sind, so dass die deutsche Botschaft in D. das Legalisationsverfahren mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes ausgesetzt hat. Eine Beweisführung ist damit nur möglich, indem der Urkundsinhalt anders belegt wird. Der Antragsteller strebt insoweit eine Überprüfung der Deutschen Botschaft mittels Untersuchungen eines Vertrauensanwalts der Botschaft an. Das Ermittlungsergebnis des Verfahrens ist aber nicht abzusehen. Ohne das Ergebnis kann das Standesamt die Unterlagen des Antragstellers nicht dem Oberlandesgericht übersenden.