VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 12.02.2008 - 2 K 274/06 - asyl.net: M12622
https://www.asyl.net/rsdb/M12622
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Änderung der Sachlage
Normen: StAG § 11 S. 1 Nr. 2; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

Der das Wiederaufgreifen seines Einbürgerungsverfahrens ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

Der Beklagte ist in dem Erstbescheid vom 21.03.2005 davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Klägers an der Demonstration in Frankfurt/Main im Februar 1999 einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Annahme der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG darstelle.

Eine Änderung der Sachlage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Beklagten in dem Erstbescheid, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich aus innerer Überzeugung von der früheren Unterstützung abgewandt zu haben.

Mit dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekanntem Urteil vom 21.06.2005 - 12 K 92/04 - wurde entschieden, dass diese Unterstützungshandlung von besonderem Gewicht ist und die Glaubhaftmachung einer Abwendung einen Lernprozess im Sinne eines inneren Vorgangs voraussetzt, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass sie so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen – auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen sicheren Rechtsposition – auszuschließen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dieser Sache wurde mit Beschluss des OVG Saarlouis vom 09.03.2006 - 1 Q 3/06 - zurückgewiesen.

Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die auf eine Veränderung seiner inneren Einstellung in dem vorbezeichneten Sinne auch nur hindeuten könnten, hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht dargetan. Der Zeitablauf seit der Demonstrationsteilnahme im Februar 1999 ist im Wesentlichen schon in dem Erstbescheid des Beklagten bewertet; hinsichtlich der seit dem Abschluss des Erstverfahrens weiter verstrichenen Zeit ist nicht erkennbar, wann und wodurch bei dem Kläger ein Wandel in seiner inneren Einstellung eingetreten sein sollte.

Ohne substantiierte Darlegung eines inneren Lernprozesses kann damit der bloße – weitere – Zeitablauf ebenso wenig wie die fortgesetzte unternehmerische Betätigung als Änderung der Sachlage im Verständnis des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden.