BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2008 - 10 B 89.07 - asyl.net: M12644
https://www.asyl.net/rsdb/M12644
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Beweisantrag, Wahrunterstellung, Entscheidungserheblichkeit
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

Wenn das Berufungsgericht die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens des Auswärtigen Amtes zum Beweis der in dem Antrag bezeichneten Tatsachen mit der Begründung abgelehnt hat, diese Tatsachen würden als wahr unterstellt, hat es den Beweisantrag der Sache nach wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Das ist ein prozessrechtlich zulässiger Ablehnungsgrund, da über Umstände, auf die es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts für die Entscheidung nicht ankommt, kein Beweis erhoben werden muss.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch entnehmen, dass und aus welchen Gründen sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der Tatsache, dass die Klägerin die behauptete aktive Rolle im Vorstand des Studentenausschusses der Universität Lomé gespielt hat und deshalb an der Universität bekannt war, keine Verfolgungsgefahr ergeben hat und ergibt.