§ 37 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn das Gericht einem Eilantrag gegen eine Ausreisefrist von einer Woche nach Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG stattgegeben hat.
§ 37 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn das Gericht einem Eilantrag gegen eine Ausreisefrist von einer Woche nach Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG stattgegeben hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Die zulässige Klage ist begründet.
Die isolierte Anfechtungsklage ist statthaft. In Verfahren nach § 14a Abs. 2 AsylVfG kann die isolierte Anfechtung sachdienlich sein, wenn an einem positiven Asylbescheid des Bundesamtes letztlich kein Interesse besteht oder Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz auch nach Auffassung des Ausländers offenkundig nicht bestehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161).
So ist es hier, denn die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten gerade aus diesem Grund die Verzichtserklärung nach § 14a Abs. 3 AsylVfG abgegeben.
Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortführung des Verfahrens ist nicht durch die stattgebende Entscheidung der Kammer vom 13. Dezember 2007 - 14a L 1276/07.A - entfallen, weil die Ausreisefrist, entgegen der Auffassung des Bundesamtes, nicht bereits aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylVfG kraft Gesetzes einen Monat betragen würde und für die begehrte teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb keine Notwendigkeit mehr bestünde.
Die vorliegende Konstellation, dass einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben wurde weil das Bundesamt – wie noch darzulegen ist – rechtswidrig eine Ausreisefrist nach § 38 Abs. 2 AsylVfG von nur einer Woche gesetzt hat, ist nach dem Wortlaut weder Regelungsgegenstand des Absatzes 1 noch des Absatzes 2 des § 37 AsylVfG. Diese Bestimmungen regeln das weitere Verfahren nach einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur für diejenigen Fälle, in denen einer Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes keine aufschiebende Wirkung zukommt weil der Asylantrag entweder als unbeachtlich oder aber offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Beides ist hier eindeutig nicht der Fall.
Gegen eine analoge Anwendung des § 37 AsylVfG auf die vorliegende Fallkonstellation sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch systematische Erwägungen.
Angesichts der eindeutigen Regelung des § 38 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG, der gerade die Verlängerung der Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung in "den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt" – wie noch darzulegen ist, handelt es sich hier um einen solchen – betrifft, kann bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden, welche durch die analoge Anwendung des § 37 AsylVfG geschlossen werden müsste.
Die in § 37 Abs. 2 AsylVfG kraft Gesetzes "automatisch" erfolgende Änderung der Frist ist nur durch die Infragestellung einer Sachentscheidung des Bundesamtes durch das Verwaltungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) gerechtfertigt und soll sicherstellen, dass eine gerichtliche Überprüfung der materiellen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht durch die zwischenzeitlich durchgesetzte Ausreisepflicht des Ausländers erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Wird das Asylverfahren – wie hier – von Amts wegen auf einen fingierten Asylantrag hin durchgeführt, dann aber aufgrund der Verzichtserklärung nach § 14a Abs. 3 AsylVfG eingestellt, hat das Bundesamt gerade keine Entscheidung über das Asylbegehren in der Sache getroffen, die einer weiteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren und deshalb einer "automatischen" Verlängerung der Ausreisefrist bedürfte.
Die hier vorliegende Konstellation entspricht auch nicht derjenigen eines erfolgreichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle eines vom Bundesamt als unbeachtlich abgelehnten Folgeantrages, für die eine analoge Anwendung des § 37 AsylVfG in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22/00 -, BVerwGE 114, 122ff.).
Die von dem Bundesverwaltungsgericht zur Begründung dieser Entscheidung herangezogene systematische Begründung der engen Beziehung des unbeachtlichen Folgeantrages zu dem unbeachtlichen Asylantrag über §§ 71 Abs. 4; 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG, greift vorliegend gerade nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben angeführten Entscheidung, der das erkennende Gericht folgt, ausführlich dargelegt, dass es sich bei § 37 Abs. 1 und 2 AsylVfG um eine Ausnahmevorschrift handelt, welche sich bereits aufgrund der ihr zugrunde liegenden Ausgangssituation von den in § 38 Abs. 1 AsylVfG angesprochenen "sonstigen Fällen" erheblich unterscheidet.
Die Klage ist auch begründet, denn die in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides gesetzte und auf § 38 Abs. 2 AsylVfG gestützte Frist von einer Woche ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Frist des § 38 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anzuwenden, wenn – wie hier – von der Möglichkeit des § 14 Abs. 3 AsylVfG Gebrauch gemacht und auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wird. Richtigerweise wäre die Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG auf einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides festzusetzen gewesen. Verzichtet der Vertreter des Kindes gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nämlich auf die Durchführung eines Asylverfahrens wird das nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitete Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall jedoch nicht ein, da der Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Insoweit kann auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen in dem Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 14a L 1276/07.A - Bezug genommen werden (vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06 -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -, m.w.N., beide www.nrwe.de. und Urteil der Kammer vom 28. November 2006 - 14a K 2564/06 -).