Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Zwar gewährt Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nicht nur das jeweils hinsichtlich der Beschäftigung ausdrücklich genannte Recht, sondern auch das zur Durchsetzung dieses Rechts erforderliche Aufenthaltsrecht (EuGH v. 10.2.2000, BayVBl. 2001, 13; BayVGH v. 26.3.2002, BayVBl. 2003, 404). Der Antragsteller gehört aber nicht (mehr) zu dem von der Vorschrift erfassten Personenkreis.
Nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei dem selben Arbeitgeber auszuüben (EuGH v. 10.1.2006 InfAuslR 2006, 106). Diesen Status hatte der Antragsteller erreicht, als er ab dem 1. Juli 2004 ein Jahr ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber, der ... GmbH, beschäftigt war. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde jedoch vom Arbeitgeber zum 31. August 2006 gekündigt.
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 stehen die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleich, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
Aus dem Kündigungsschreiben der ... GmbH vom 16. August 2006 ergibt sich zwar kein Kündigungsgrund, zu Gunsten des Antragstellers kann aber unterstellt werden, dass die der Kündigung folgende Arbeitslosigkeit von ihm unverschuldet war, da die Kündigung vom Arbeitgeber ausging und Anhaltspunkte für ein Verschulden des Antragstellers an der Kündigung dem Kündigungsschreiben nicht entnommen werden können. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 verhindert aber nur, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der die Arbeit wieder aufnimmt, nachdem er seine Berufstätigkeit vorübergehend aus einem legitimen Grund unterbrechen musste, die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedsstaat keiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, erneut zurücklegen müsste (EuGH v. 10.1.2006 a.a.O.). Weiter ist insofern zu berücksichtigen, dass die in den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (EuGH v. 10.1.2006 a.a.O.). Aus diesen Vorgaben folgt, dass ein türkischer Arbeitnehmer nach einer unschädlichen, weil unverschuldeten Arbeitslosigkeit Rechte nur aus der bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erreichten Position im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geltend machen kann.
Zum Zeitpunkt der Kündigung zum 31. August 2006 hatte der Antragsteller die Position nach dem zweiten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nicht erworben. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass er zunächst mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und anschließend zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hätte (EuGH v. 10.1.2006 a.a.O.). Dies war jedoch nicht der Fall, da das Beschäftigungsverhältnis bei der ... GmbH lediglich vom 1. Juli 2004 bis zum 31. August 2006 andauerte und damit weniger als drei Jahre bestand.
Der Antragsteller kann sich nach alledem nicht mehr auf eine Position nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, eine Rechtsposition nach dem zweiten Spiegelstrich dieser Vorschrift hat er nicht erreicht. Die genannten Vorschriften geben dem Antragsteller damit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.