VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 14.01.2008 - M 9 E 08.60002 - asyl.net: M12672
https://www.asyl.net/rsdb/M12672
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), abgelehnte Asylbewerber, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Nigeria, Verhältnismäßigkeit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Normen: AufenthG § 59 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Der Antragsteller hat jedoch den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Abschiebung in das darin benannte Zielland Sudan ist nicht beabsichtigt, wohingegen die Abschiebung in das darin nicht benannte Zielland Nigeria zulässig ist. Die Abschiebung in ein in der Abschiebungsandrohung nicht benanntes Zielland ist durch § 59 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich vorgesehen. Danach soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, muss nicht noch einmal eine Abschiebungsandrohung erlassen werden, die erlassene wird dadurch weder rechtswidrig noch gegenstandslos (Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 59 AufenthG, Rdnr. 57). Ergibt sich, wie im vorliegenden Fall, dass der Ausländer zwar nicht in das benannte, wohl aber in ein anderes zu seiner Aufnahme bereites oder verpflichtetes Land abgeschoben werden kann, ist lediglich das ... (als erlassende Behörde) dazu verpflichtet, das diesbezügliche Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu prüfen. Ferner muss dem Ausländer das neue Zielland jedenfalls so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, wobei er mit neuem Vorbringen in Bezug auf das nicht benannte Land nicht präkludiert ist (BVerwG vom 25.07.2000 - C 42.99 - BVerwGE 111, 343 = NJW 2000, 3798 = AuAS 2001, 3 = DVBl 2001, 209 = InfAuslR 2001, 46 = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 10).

Im vorliegenden Fall ist die Prüfung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Nigeria vom ... durchgeführt worden (vgl. S. 4 des Bescheids vom 29. Oktober 2007).

Dem Gericht erschließt sich außerdem nicht, inwiefern die Menschenwürde des Antragstellers tangiert oder es ihm gegenüber unverhältnismäßig sein könnte, wenn er aufgrund einer rechtmäßigen Abschiebungsandrohung in das Land seiner mutmaßlichen Staatsangehörigkeit abgeschoben wird, zumal diese Maßnahme nach dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bundesrepublik Nigeria allenfalls in eine Rückübernahme nach Deutschland münden kann, während z. B. eine Kettenabschiebung nicht droht. Dem diesbezüglichen Einwand des Antragstellers, die Prüfung seiner Herkunft könne auch im Inland stattfinden, ist entgegenzuhalten, dass die Möglichkeiten, diese Prüfung durchzuführen, durch die beiden Vorführungen vor der nigerianischen Botschaft bereits ausgeschöpft sind und die durchgeführte Prüfung ein hohes Maß an Richtigkeitsgewähr erbracht hat.