Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsentscheidung des Bundesamts ist § 73 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG).
Die im vorliegenden Verfahren allein geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin führen nicht zu einem krankheitsbedingten, zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Es entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, dass psychische Krankheiten wie PTBS oder schwere Depressionen im Kosovo in den öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgung und den Institutionen der privaten Organisationen sowie von niedergelassenen Therapeuten landesangemessen medikamentös und gesprächsweise behandelbar sind, ausreisepflichtige Ausländer eine Behandlung nach westeuropäischem Standard nicht beanspruchen können und die erforderlichen Medikamente im Kosovo erhältlich sind. Zudem ist eine Krankheitsverschlechterung von abschiebungsrelevanter Intensität nicht anzunehmen, wenn im Heimatland eine imWesentlichen gleiche Behandlung wie in Deutschland erlangt werden kann (Vgl. OVG NRW, a.a.O.).
Abgesehen davon, dass die Klägerin seit nahezu zwei Jahren ohne supportive Gespräche auskommt und es in dem vorläufigen Entlassbrief der Abteilung Schmerztherapie des ...-Krankenhauses vom 19. August 2006 unter anderem heißt, eine muttersprachliche Psychotherapie sei bei extremer Abwehr ohne jegliche Erfolgsaussicht, sind supportive Gespräche im Kosovo möglich. Diese können in den sieben Zentren für geistige Gesundheit in Anspruch genommen werden. Zudem sind die in der essential drug list aufgeführten Psychotherapeutika als Basismedikamente erhältlich, wobei es in Einzelfällen vorkommt, dass Medikamente, die eigentlich kostenfrei sind, nur gegen Bezahlung ausgehändigt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO) vom 29. November 2007).
Zwar sind die in der nervenärztlichen Stellungnahme genannten Medikamente nicht in der essential drug list aufgeführt. Was jedoch zunächst die verordneten Antidepressiva Mirtazapin und Cymbalta anbelangt, stehen mit Amitryptilin und Fluoxetin zumindest ein trizyklisches Antidepressivum sowie ein Serotonin-Wiederaufladehemmer, der in hohen Dosen auch die Noradrenalin-Wiederaufnahme hemmen kann, zur Verfügung (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Trizyklisches_Antidepressivum sowie de.wikipedia.org/wiki/Fluoxetin).
Bei dem verordneten Medikament Anxut handelt es sich um einen Tranquilizer (vgl. www.onlineberatungtherapie.de/psychopharmaka/psychopharmakon/anxut.html). Auch das verfügbare Diazepam wirkt auf den Organismus als Tranquilizer (vgl. www.onlineberatungtherapie.de/psychopharmaka/psychopharmakon/diazepam.html).
Schließlich handelt es sich bei dem verordneten Zopical um ein Medikament zur Kurzzeitbehandlung von Schlafstörungen (vgl. debeka.gesundheitsportalprivat.de/de/lexikon/medikamente/100011033.js).
Abgesehen davon, dass auch Diazepam als Schlafmittel angewendet wird (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Diazepam), ist davon auszugehen, dass Schlafmittel im Kosovo auch frei erwerblich sind.
Unabhängig davon ergibt sich aus dem nervenärztlichen Attest weder, dass für den Fall des Abbruchs der Medikation bei Rückkehr in das Heimatland eine erhebliche Verschlechterung eintreten würde, noch dass dies alsbald der Fall sein würde.
Auch die übrigen Krankheitsbilder, wie sie sich aus dem hausärztlichen Attest ergeben, führen nicht auf ein Abschiebungshindernis.
Die Krankheitsbilder Adipositas, Hypertonie und alle Typen von Diabetes mellitus sind im Kosovo behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro, Auskunft vom 9. Februar 2004, SER00054933; Auskunft vom 5. November 2003, SER24957001; Auskunft vom 21. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Bremen).
Hinsichtlich des Diabetes mellitus ergibt sich keine abweichende Beurteilung mit Blick auf die Ausführung der Schweizer Flüchtlingshilfe in deren Update zur Lage der medizinischen Versorgung im Kosovo vom 7. Juni 2007. Zum einen wird dort Bezug genommen auf eine Anfrage aus Februar 2005, sodass sich die zuvor zitierte Auskunft des Verbindungbüros als aktueller erweist. Zum anderen wird eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für die Terminalphase eines Diabetes mellitus verneint, wogegen es sich nach dem hausärztlichen Attest bei der Klägerin um eine beginnende Erkrankung handelt.