OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2008 - 11 ME 418/07 - asyl.net: M12676
https://www.asyl.net/rsdb/M12676
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, Aufenthaltserlaubnis, Erlöschen, Erlaubnisfiktion, Fortgeltungsfiktion, Auslandsaufenthalt, Schulbesuch, Internat, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Lebensunterhalt, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, atypischer Ausnahmefall, Visumsverfahren, Zumutbarkeit, Anspruch, Ermessensreduzierung auf Null, Ermessen, Duldung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, einstweilige Anordnung
Normen: AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4; ARB Nr. 1/80 Art. 7; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 32; AufenthG § 5 Abs. 2
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2007 anzuordnen. Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Antrag des Antragstellers ist hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels unstatthaft. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur statthaft, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Fiktion des erlaubten bzw. geduldeten Aufenthalts gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG oder des Fortbestehens des erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Hierauf wird Bezug genommen. Der vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin am 26. Februar 2007 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermochte eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht auszulösen, denn der Antragsteller hat sich im Zeitpunkt der Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 81 Abs. 3 AufenthG) noch war er im Besitz eines Aufenthaltstitels, dessen Verlängerung möglich gewesen wäre (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass ein aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Antragstellers und die nach nationalem Recht am 12. Januar 1998 erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits vor der Rückkehr des Antragstellers in das Bundesgebiet erloschen waren. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt insoweit eine andere Beurteilung nicht.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein türkischer Staatsangehöriger ein als Kind eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht außer in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nur verliert, wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. zuletzt: EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, NVwZ 2005, 1292 ff.; ebenso: BVerwG, Urt. v. 9.8.2007 - 1 C 47/06 -, InfAuslR 2007, 431 ff.; Urt. v. 28.6.2006 - 1 C 4/06 -, Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 47). Nähere Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht entnehmen. Die Auslegung hat sich nach Auffassung des Senats in erster Linie am Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80 zu orientieren. Die Vorschrift bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande ermöglicht wird. Zur Förderung der dauerhaften Eingliederung der Familie des türkischen Arbeitnehmers gewährt die Vorschrift den Familienangehörigen des Arbeitnehmers nicht nur ein Aufenthaltsrecht, sondern überdies nach einer bestimmten Zeit das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat eine Beschäftigung auszuüben. Die fortschreitende persönliche Integration des türkischen Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat soll erleichtert und gefördert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.1997 C-351/95 -, Kadiman, juris). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung können Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ihrem Zeitraum nach jedenfalls dann nicht mehr als unerheblich angesehen werden, wenn sie der Verfestigung der persönlichen Integration des aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen entgegenstehen. Die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat darf sich nicht auf einen derart langen Zeitraum erstrecken, dass sie dem Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80, dem türkischen Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen und die dauerhafte Eingliederung der Familie zu fördern, zuwiderläuft.

Diese Auslegung bedeutet nicht, dass es dem nach Art. 7 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gänzlich verwehrt wäre, den Aufnahmemitgliedstaat zu verlassen. So hat der Europäische Gerichtshof in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass sich der Betroffene aus berechtigten Gründen für einen angemessenen Zeitraum vom gemeinsamen Wohnsitz entfernen dürfe, z.B. um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen. Solche kurzzeitigen Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft, die ohne die Absicht erfolgten, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, seien den Zeiten gleichzustellen, während deren der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt habe (EuGH, Urt. v. 17.4.1997, a.a.O., Rdnr. 48). Auch wenn diese Entscheidung zu der Frage ergangen ist, ob ein ununterbrochener dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz als Voraussetzung für die Entstehung der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen hat, können diese Ausführungen auch für die vorliegend zu entscheidende Frage herangezogen werden.

Nach diesen Maßstäben ist das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Antragstellers, von dessen Entstehen der Senat zugunsten des Antragstellers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz langjähriger Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers ausgeht, erloschen. Die lediglich durch Besuchsaufenthalte in den Ferien unterbrochene Abwesenheit des Antragstellers vom Bundesgebiet über einen Zeitraum von nahezu dreieinhalb Jahren hinweg kann weder als eine einem Urlaubsaufenthalt oder einem Familienbesuch im Heimatland vergleichbare lediglich kurzzeitige Unterbrechung des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat angesehen werden noch ist sie durch berechtigte Gründe getragen. Für die Zeit seines Internatsbesuchs hatte der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet durch den zeitlich weit überwiegenden Aufenthalt in Jordanien aufgegeben. Schon dieser Umstand entspricht nicht der Zielsetzung des Art. 7 ARB 1/80, die Aufrechterhaltung der familiären Bande im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass auch der Zweck des Aufenthalts in Jordanien, der nach den Vorstellungen des Vaters des Antragstellers darin lag, die arabische Sprache und den Islam zu erlernen, dem Anliegen des Art. 7 ARB 1/80 widerspricht, die dauerhafte Eingliederung des Familienangehörigen türkischer Staatsangehörigkeit im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.

Die dem Antragsteller nach nationalem Recht am 12. Januar 1998 erteilte Aufenthaltserlaubnis ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. der inhaltsgleichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, denn der Antragsteller ist im August 2003 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist.

Ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Antrag des Antragstellers damit unstatthaft, versteht der Senat das Begehren des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Interessenlage dahingehend, dass es zumindest hilfsweise auch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Absehen von der Abschiebung und weiteren vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet gerichtet ist. Mit diesem Begehren hat die Beschwerde in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Antragsteller hat das Vorliegen eines auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestützten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Für den Antragsteller liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthalthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor.

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II durch die Eltern des Antragstellers nicht erfüllt ist, denn insoweit rechtfertigt es die Beschwerdebegründung, für den Antragsteller das Vorliegen eines Ausnahmefalls anzunehmen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigt. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa dann vorliegen, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit höherrangigem Recht, insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Dazu gehört vor allem der grundrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1999 - 1 B 18/99 -, NVwZ-RR 1999, 610; Beschl. des Senats vom 29.11.2006 - 11 ME 127/06 -, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit im Internet unter "www.dbovg.niedersachsen.de"). Sind die Grundrechte aus Art. 6 GG berührt, ist aufgrund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zu erwartende Beeinträchtigung der Familie des Ausländers eindeutig überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1999, a.a.O.; Urt. v. 27.8.1996 - 1 C 8/94 -, BVerwGE 102, 12 ff. = NVwZ 1997, 1116 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass die Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse durch den annähernd dreieinhalbjährigen Internatsaufenthalt in Jordanien unterbrochen worden ist. Auch handelte es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Antragstellers bzw. seiner Eltern, die damit grundsätzlich die Folgen negativer Auswirkungen auf die aufenthaltsrechtliche Stellung zu tragen haben. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller minderjährig ist und noch nicht die volle rechtliche Selbständigkeit erlangt hat. Den Bindungen eines minderjährigen Kindes zu seinen Eltern ist im Vergleich zu denen eines volljährigen Kindes ein höheres Gewicht beizumessen (vgl. zum geringeren Gewicht der Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern: Nds. OVG, Beschl. v. 29.6.2007 - 10 MC 147/07 -, AuAS 1007, 197). Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit den Verhältnissen in der Türkei nicht vertraut ist. Zwar kommt eine Begleitung des Antragstellers durch eines seiner Elternteile oder die Rückkehr der gesamten Familie in die Türkei in Betracht. Die damit verbundenen Folgen sowohl für die sich langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern als auch für die – soweit ersichtlich – nur mit den Verhältnissen im Bundesgebiet vertraute 14jährige Schwester des Antragstellers stehen aber außer Verhältnis zu den beeinträchtigten öffentlichen Interessen.

Die übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG liegen mit Ausnahme der Durchführung des Visumverfahrens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vor. Von der Durchführung des Visumverfahrens kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Sondersituation, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet und die Durchführung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG unzumutbar erscheinen lassen würde, ist für den Antragsteller in Anbetracht seines Lebensalters und der Möglichkeit, sich zumindest von einem Elternteil begleiten zu lassen, nicht erkennbar und auch nicht glaubhaft gemacht worden. Die mit der Nachholung des Visumverfahrens ggf. verbundene vorübergehende Trennung der Familie erscheint vertretbar. Die mit der Ausreise und einer erneuten Einreise mit dem erforderlichen Visum verbundenen Kosten, Mühen und anderen Unannehmlichkeiten gehören zu dem normalen Risiko der nicht ordnungsgemäßen Einreise (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens: Bay. VGH. Beschl. v. 22.8.2007 - 24 CS 07.1495 -, juris; Beschl. des Senats v. 21.12.2007 - 11 ME 412/07 -, V.n.b.; Bäuerle in: GK-AufenthG, Stand: November 2007, § 5 Rdnr. 170 ff.; Renner, a.a.O., Rdnr. 61).

Für den Antragsteller, der die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt, besteht aber ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG. Nach weitaus herrschender Meinung muss es sich dabei um einen strikten Rechtsanspruch handeln. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Fälle der Ermessensreduzierung auf Null (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2006 - 7 S 32.06 -, juris; Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG, Rdnr. 65; Renner, a.a.O., Rdnr. 60; a.A.: VG Freiburg, Beschl. v. 12.4.2005 - 8 A 1275/03 -, InfAuslR 2005, 388). Ein solcher gesetzlicher Anspruch steht dem Antragsteller zu, denn die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs nach § 32 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AufenthG liegen vor. Das gleiche gilt hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, nachdem hinsichtlich der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) von einem Ausnahmefall auszugehen ist. Ein gesetzlicher Anspruch besteht auch dann, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG wegen eines atypischen Sachverhalts ein Ausnahmefall vorliegt (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.9.2007 - 11 S 837/06 -, juris).

Ist ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet, steht die Entscheidung, ob das Visumverfahren nachzuholen ist, im Ermessen der Ausländerbehörde.