VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 03.01.2008 - 2 B 07.30082 - asyl.net: M12685
https://www.asyl.net/rsdb/M12685
Leitsatz:
Schlagwörter: Armenien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Niereninsuffizienz, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte gem. § 31 Abs. 3 AsylVfG feststellt, dass er nicht nach Armenien abgeschoben werden darf, weil ihm dort eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.

Der Kläger leidet (u.a.) an terminal dialysepflichtiger Niereninsuffizienz bei polyzyklischen Nieren und wird deshalb dreimal wöchentlich dialysiert. Die somit offensichtlich lebensnotwendige Dialysebehandlung wäre bei einer Rückkehr des Klägers nach Armenien nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 Az. 9 B 06.30021 folgendes ausgeführt: ...

Diese Erwägungen sind ohne Einschränkungen auf den hier zu entscheidenden Fall zu übertragen. Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. März 2007 unterscheidet sich hinsichtlich der Dialysebehandlung in Armenien nicht von demjenigen vom 2. Februar 2006.