BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2007 - 1 B 52.07 - asyl.net: M12689
https://www.asyl.net/rsdb/M12689
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausländerbehörde, Prüfungskompetenz
Normen: AufenthG § 101 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob auch durch eine bloße Umschreibung eines Aufenthaltstitels auf Grund der Übergangsregelung des § 101 AufenthG der zuständigen Ausländerbehörde eine neue Überprüfungskompetenz entsteht, indem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erneut glaubhaft gemacht werden müssen, oder ob § 101 AufenthG eine Automatik beinhaltet, die lediglich formeller Art ist".

Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung einer Grundsatzrevision führen, weil sie die Auslegung von Übergangsrecht betrifft.

Im Übrigen ergibt sich bereits ohne Weiteres aus der gesetzlichen Formulierung des § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgilt, dass diese Rechtswirkungen unmittelbar kraft Gesetzes eintreten und eine entsprechende "Umschreibung" des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde demnach nur deklaratorischen Charakter hat (vgl. auch S. 11 des Berufungsurteils sowie die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004 <101.0>; FunkeKaiser, in: GK-AufenthG II § 101 Rn. 2).