VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2007 - AN 16 K 07.30683 - asyl.net: M12705
https://www.asyl.net/rsdb/M12705
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Ashkali, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Zwangsheirat, Sprachkenntnisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Sicherheitslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie wegen des vorgetragenen Versuchs sie zu verheiraten, einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind pauschal und allgemein gehalten, insbesondere beinhalten sie keine genauen Einzelheiten.

Unabhängig davon, begründet der Sachvortrag der Klägerin keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln gab es zwar im Kosovo auch in den letzten Jahrzehnten noch Zwangsheiraten, doch liegt dabei die Vermittlung der Eltern oder Verwandten zugrunde und das Einverständnis der Eltern ist noch immer ausschlaggebend (vgl. Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo vom 24.11.2004, S. 7). Demgegenüber trug die Klägerin vor, ihre Eltern und Geschwister seien gegen die vorgetragene zwangsweise Verheiratung durch ihren Gastgeber gewesen.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie beherrsche die albanische Sprache nicht und könne sich unter diesen Umständen nicht weiterbilden, begründet dies keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; zumal die Klägerin nach ihrem Vortrag einen Onkel im Kosovo hat und angab, dass bei diesem auch ihr Bruder zeitweilig unterkam.

Eine derartige Gefahr ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der im Allgemeinen schwierigen Lage der Ashkali im Kosovo, weil es sich insoweit um Gefahren handelt, denen die Bevölkerungsgruppe der Ashkali, im Kosovo allgemein ausgesetzt ist. Denn solche Gefahren werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nur für den Fall, dass die Oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, keine Anordnung i. S. d. § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlässt, kann das Gericht im Einzelfall durch die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, Schutz gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, Az.: 9 C 9/95, BayVBl 1996, 216 zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.).

Dermaßen schwierig stellt sich die Situation für Angehörige des Volkes der Ashkali nach der Überzeugung des Gerichts weder auf dem Gebiet des Kosovo noch im übrigen Serbien dar (vgl. BayVGH, Beschluss 29. Juli 2005 - 22 B 01.30739). Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist die Sicherheitslage für ethnische Minderheiten im Kosovo gegenwärtig allgemein jedenfalls so weitgehend stabilisiert, dass auch für die Bevölkerungsgruppe der Ashkali nicht von einer extremen Gefahrenlage im genannten Sinn ausgegangen werden kann (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.2.07, dort wird unter Nr. II 2 b darauf verwiesen, dass auch der UNHCR in seinem aktuellen Positionsbericht vom Juni 2006 Ashkali nicht mehr zur Gruppe der Personen mit einem fortbestehenden Bedürfnis nach internationalem Schutz zähle).