VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 - AN 19 K 07.01493 - asyl.net: M12707
https://www.asyl.net/rsdb/M12707
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Klagefrist, Zustellung, Einschreiben, Ablehnungsbescheid, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Anwaltsverschulden, Zurechenbarkeit, Fax, Sendeprotokoll, Wiedereinsetzungsantrag
Normen: VwGO § 74 Abs. 1; BayVwZVG Art. 4 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2
Auszüge:

Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich zunächst aus der Versäumung der hier einzuhaltenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Die Klagefrist hat hier nach fiktiver Zustellung des Bescheids am dritten Tag nach Aufgabe als Einschreiben zur Post (Art. 4 Abs. 1 BayVwZVG) und also am 30. April 2007 zu laufen begonnen und ist hier folglich am 30. Mai 2007 abgelaufen, während vom Eingang der Klageschrift am 31. Mai 2007 auszugehen ist, nachdem der entsprechende Schriftsatz an diesem Tag ausgedruckt worden ist, wobei der Umstand des Ausdrucks am 31. Mai 2007 weder auf einem Fehler des Empfangsgeräts beruht noch auf einen Bedienungsfehler beim Gericht, da nämlich der Klageschriftsatz mit einer unzutreffenden Ziel-Nummer versehen war (s. BGH, B.v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94 in NJW 1994, 2097). Die falsche Adressierung beruht offensichtlich auf einem Versehen der Bevollmächtigten des Klägers. Eine gleichwohl anzunehmende Zulässigkeit der Klage setzt eine unverschuldete Fristversäumnis voraus, derentwegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, diese auf rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag hin. Außerdem müssen die Gründe für die unverschuldete Verhinderung an der Einhaltung der Klagefrist rechtzeitig bzw. innerhalb von zwei Wochen vorgetragen werden (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht gewährt werden, weil es schon an einer unverschuldeten Verhinderung im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO fehlt, da nämlich hier ein die Sorgfaltspflichten nicht wahrendes Wählversehen der Bevollmächtigten des Klägers vorlag, welches ihm zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Bevollmächtigte des Klägers nach Erhalt ihres Sendeprotokolls von einer ordnungsgemäßen Übermittlung des Schriftsatzes und dessen Ausdruck ausging und keinen Anlass sah, die Auswirkungen des Wählfehlers durch eine neue Fax-Sendung zu korrigieren. Bei genauer Betrachtung ergibt sich insoweit, dass sich die Bevollmächtigte des Klägers nicht darauf berufen kann, ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten ausreichend erfüllt zu haben, weil sie ja schließlich das Sendeprotokoll überprüft habe. Mit der Aufgabe der Sendung an eine unzutreffende Ziel-Nummer waren die Sorgfaltspflichten bereits verletzt. Die weitere Sorgfaltspflicht zur Überprüfung eines Sendeprotokolls resultiert aus dem Umstand schließlich ja möglicher Leitungsstörung, die nicht im Einflussbereich des Absenders läge. Die Leitung war aber vorliegend nicht gestört und dem entspricht es, dass die Bevollmächtigte des Klägers ein die ordnungsgemäße Übermittlung bestätigendes Sendeprotokoll erhalten hat. Ein solches Sendeprotokoll hätte sie aber auch bei einer sozusagen "völlig falschen" Adressierung (Ziel-Nummer) erhalten, weswegen sie aus der Bestätigung ordnungsgemäßer Übermittlung an die Ziel-Nummer nichts für sich abzuleiten mag, da die Sendung hier eben nicht zutreffend adressiert worden ist, ebenso wie z.B. bei einer Verwechslung von Gerichten (siehe zur Überprüfung eines Sendeprotokolls – auch – auf die richtige Ziel-Nummer ebenso wie hier BAG, U.v. 30.3.1995 - 2 AZR 1020/94 in NJW 1995, 2742).