VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2007 - 24 CS 07.2953 - asyl.net: M12708
https://www.asyl.net/rsdb/M12708
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, vorübergehender Aufenthalt, dringende humanitäre Gründe, dringende persönliche Gründe, Irak, Sicherheitslage, Weiterwanderung, USA, außergewöhnliche Härte, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Prüfungskompetenz
Normen: AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2
Auszüge:

Auf der Grundlage der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht abgelehnt hat.

1. Das Verwaltungsgericht hat eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG mit Recht ausgeschlossen. Es hat zutreffend hervorgehoben, dass nach dieser Vorschrift nur ein vorübergehender Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erlaubt werden kann.

Soweit sich die Klägerin auf humanitäre Gründe beruft und geltend macht, dass ihr angesichts der desolaten Sicherheitslage im Irak eine Rückkehr aus humanitären Gründen nicht zugemutet werden könne, rechtfertigt dies die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht. Ein Aufenthalt ist jedenfalls dann nicht vorübergehend, wenn er von einer völlig ungewissen und in zeitlicher Hinsicht nicht absehbaren Entwicklung im Heimatstaat des Ausländers abhängig gemacht wird (vgl. BayVGH vom 22.11.2007, 19 C 07.2240, juris RdNr. 15; BVerwG vom 7.9.1999, 1 C 6/99, juris RdNr. 18).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass wegen ihres Einwanderungsverfahrens in die USA dringende persönliche Gründe einen vorübergehenden Aufenthalt erforderlich machten, kann die Beschwerde gleichfalls keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der für einen vorübergehenden Aufenthalt üblicherweise angesetzte Zeitraum von 6 bis 18 Monaten bereits jetzt deutlich überschritten ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar dagegen eingewandt, dass das Gesetz selbst keine exakte zeitliche Grenze für einen vorübergehenden Aufenthalt vorschreibt und dass der Aufenthaltszweck des Betreibens eines Auswanderungsverfahrens seiner Natur nach endlich ist. Für den Begriff des vorübergehenden Aufenthalts ist jedoch die Endlichkeit des Aufenthaltszwecks zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Da auch viele in einen Daueraufenthalt mündende Aufenthaltszwecke (z.B. die Betreuung eines Kindes) ihrem Wesen nach endlich sind, wird als weiteres Kriterium eines vorübergehenden Aufenthalts gefordert, dass der Aufenthaltszweck zeitlich absehbar sein muss und nicht von einem völlig ungewissen Entscheidungsablauf abhängen darf (vgl. BVerwG a.a.O. RdNr. 18; Burr in GK-AufenthG RdNrn. 79 ff. zu § 25). Im vorliegenden Fall ist das Ende des Einwanderungsverfahrens in die USA nach wie vor nicht zeitlich absehbar.

2. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht kommt. Eine außergewöhnliche Härte ist nur gegeben, wenn der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, weshalb ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter trifft als alle anderen Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre (vgl. Burr in GK-AufenthGRdNrn. 96 zu § 25; BayVGH vom 28.10.2005, 24 C 05.2756, juris RdNr. 16). Die schwierige Sicherheits- und Versorgungslage im Irak kann schon deswegen keine individuelle Sondersituation begründen, weil sie alle zur Rückkehr in den Irak aufgeforderten Personen in gleichem Maße trifft. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gehören darüber hinaus auch nicht zum Prüfungsprogramm des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, weil sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Burr in GK-AufenthG RdNrn. 97 zu § 25; BayVGH vom 21.03.2006, 24 ZB 06.147, juris RdNr. 9).

Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, dass dieses Argument des gleich hohen Risikos nicht mehr tragen würde, wenn für alle Betroffenen ein unzumutbar hohes Risiko in dem Sinne bestünde, dass sie dem sicheren Tod ausgeliefert werden würden. Hiervon kann jedoch nach den Lageberichten im Irak nicht ernsthaft ausgegangen werden, weswegen auch kein humanitär begründeter Abschiebestopp in den Irak besteht (vgl. BVerwG vom 27.6.2006, 1 C 14/05; juris RdNr. 19).