VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.12.2007 - 14a L 1276/07.A - asyl.net: M12709
https://www.asyl.net/rsdb/M12709
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Asylverfahren, Antragsfiktion, Kinder, Verzicht, Ausreisefrist, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AsylVfG § 38 Abs. 2; AsylVfG § 14a Abs. 3; AsylVfG § 38 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Die auf § 38 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gestützte, in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung gesetzte Frist von einer Woche ist rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen ist. Die Frist des § 38 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anzuwenden, wenn – wie hier – von der Möglichkeit des § 14 Abs. 3 AsylVfG Gebrauch gemacht und auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wird. Richtigerweise wäre die Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG auf einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides festzusetzen gewesen.

Verzichtet der Vertreter des Kindes gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nämlich auf die Durchführung eines Asylverfahrens wird das nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitete Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall jedoch nicht ein, da der Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und des § 38 Abs. 2 AsylVfG, der jeweils allein auf die Rücknahme des Asylantrags abstellt, während in § 32 AsylVfG zwischen der Antragsrücknahme und dem Verzicht nach § 14a AsylVfG unterschieden wird. Diese Unterscheidung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, denn er hat in § 14a AsylVfG den neuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften (z. B. §§ 32 und 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) dementsprechend angepasst, indem er den Begriff der Antragsrücknahme ausdrücklich neben dem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in § 10 Abs. 3 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben.

Diese beiden Bestimmungen können auch nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der neu eingefügten Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG angewendet werden.