Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Kroatien zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Komitatsgerichts in Pozega vom 04. November 1998 erweist sich nach einer Gesamtwürdigung aller zu Tage getretenen Umstände als nicht zulässig.
1. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Lage des Verfolgten im Falle seiner Auslieferung wegen seiner serbischen Herkunft erschwert wäre (§ 3 Abs. 2 EuAlÜbk). Zwar bewirkt die Anerkennung als Flüchtling durch einen anderen Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention (hier: Schweden) für die im Auslieferungsverfahren zuständigen deutsche Stellen keine rechtliche Bindung. Die ausländische Anerkennung stellt jedoch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich bei dem Betroffenen in der Tat um einen Verfolgten handelt, bei dem sich die Auslieferung als unzulässig erweisen könnte (BVerfG NJW 1980, 516; Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner, IRG 4. Aufl. § 6 Rdnr. 43 m.w.N.). Die aus diesem Grund eingeholte Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen hat ergeben, dass dem Verfolgten auch heute noch Flüchtlingsstatus zuerkannt werden müsste, sofern er nicht die schwedische Staatsangehörigkeit erlangt hätte. Wegen der von dem Verfolgten geschilderten Umstände der seinerzeitigen Inhaftierung ist davon abgesehen worden, den Verfolgten in die Republik Kroatien zurückzuführen. Es ist deshalb auch heute noch nicht sicher auszuschließen, dass die Lage des Verfolgten im kroatischen Strafvollzug aufgrund seiner ethnischen Herkunft zumindest erschwert wäre.
2. Unter Berücksichtigung der von dem Verfolgten geschilderten und vom Hohen Flüchtlingskommissar bestätigten Verfolgungssituation erscheint eine Auslieferung des Verfolgten mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung letztendlich als unvereinbar (§ 73 Satz 1 IRG); die Auslieferung ist aus folgenden zusätzlich zu berücksichtige den Gründen unverhältnismäßig. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Dresden zutreffend ausführt, liegt die dem Auslieferungsverfahren zugrundeliegende Straftat nunmehr mehr als 16 Jahre zurück, wobei der Betroffene zu diesem Zeitpunkt Heranwachsender war und wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien vom 20. Oktober 1994 ergibt, zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Seit der im Raum stehenden Tat hat sich der Betroffene augenscheinlich nicht erneut strafbar gemacht und lebt unbescholten und integriert in Schweden.
Diese vollständig geänderten Lebensumstände und die aufgrund seiner ethnischen Herkunft erlebte Verfolgung, die auch heute noch durch den Hohen Flüchtlingskommissar als Grundlage für einen Flüchtlingsstatus angesehen werden würde, führt deshalb insgesamt zu einer Unzulässigkeit der Auslieferung.