VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Urteil vom 03.03.2008 - W 7 K 07.995 - asyl.net: M12858
https://www.asyl.net/rsdb/M12858
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Wohnsitzauflage, Umverteilung, Zustimmung, Schutz von Ehe und Familie, Erlasslage, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Sozialhilfebezug
Normen: BayVwVfG Art. 48; BayVwVfG Art. 49
Auszüge:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Bei der angegriffenen Auflage handelt es sich um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung, die gemäß Art. 48. 49 BayVwVfG selbständig aufgehoben werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Dieses Ermessen ist im Fall der Klägerin jedoch gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Nr. 2 Abs. 3 Fallgruppe 1 (Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehepartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG verfügen) der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift, der "Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen" auf Null reduziert.

Gemäß Ziffer 2 Abs. 3 Fallgruppe 1 der "Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen" ist die Zustimmung - unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts - zu erteilen, wenn der Umzug der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehepartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern dient, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG verfügen. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der zuziehende Ehepartner oder Elternteil im Falle des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn, der Lebensunterhalt wird auch für den zuziehenden Ehepartner durch den Ehepartner, zu dem zugezogen wird, gesichert. Vorliegend dient der Umzug der Klägerin der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ihres am 2007 geborenen Kindes mit dessen in Salzgitter lebendem Vater. Da die Klägerin nicht erwerbstätig ist, liegt kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung auf Seiten der Beigeladenen vor. Diese hat ihre Zustimmung unter Bezugnahme auf die ihr dann entstehenden Sozialhilfekosten verweigert, ferner mit dem Argument, der Zweck des Wohnsitzwechsels könne auch am bisherigen Wohnort der Klägerin erreicht werden. Aus Ziffer 2 Abs. 1 Satz 3 der "Bundeseinheitlichen Verfahrensweise" folgt jedoch, dass die Zustimmung mit diesem Argument nicht verweigert werden darf.