OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2008 - 18 B 388/08 - asyl.net: M12860
https://www.asyl.net/rsdb/M12860
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Verlängerungsantrag, verspätete Antragstellung, Fiktionswirkung, Fortgeltungsfiktion, Rechtsbehelfsbelehrung
Normen: AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

II. Soweit die Beschwerde danach dem Darlegungserfordernis genügt, bleibt sie aus anderen Gründen ohne Erfolg.

a) Die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich nicht aus § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Diese Bestimmung greift nicht ein. Sie regelt einen Fall verspäteter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und steht im untrennbaren systematischen Zusammenhang mit § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Diese Vorschrift wiederum verhält sich zur Fallgestaltung eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Abgesehen davon, dass das Beschwerdevorbringen eine Darlegung dazu vermissen lässt, aufgrund welcher Zusammenhänge der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet jemals trotz fehlenden Aufenthaltstitels rechtmäßig gewesen sein soll, ist der Anwendungsbereich der Bestimmung abzugrenzen zu § 81 Abs. 4 AufenthG. § 81 Abs. 4 AufenthG normiert das Eintreten von Fiktionswirkungen bei Antragstellung durch solche Ausländer, die - wie der Antragsteller - einen Aufenthaltstitel bereits innehatten. § 81 Abs. 3 AufenthG erfasst demgegenüber nur die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, A 1 § 81 Rn. 12), um die es hier nicht geht.

b) Die Zulässigkeit des gestellten Antrags folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben hat. Denn ein solcher Hinweis ist weder essentieller Bestandteil einer Rechtsbehelfsbelehrung noch enthält er eine Garantie für die Zulässigkeit eines nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags, über die nicht die Ausländerbehörde, sondern das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2005 - 18 B 1116/04 - und vom 25. November 2003 - 18 B 2280/03 -).