VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.02.2008 - 24 K 5566/07 - asyl.net: M12871
https://www.asyl.net/rsdb/M12871
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsdauer, Duldung, Altfälle, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung
Normen: AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 102 Abs. 2
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet; der Beklagte hat die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu Recht versagt, so dass die Ordnungsverfügung vom 2. November 2007 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt; § 113 Abs. 5 VwGO.

Für § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fehlt es an dem Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt "seit sieben Jahren".

Duldungen können nur nach § 102 Abs. 2 AufenthG und deshalb nur soweit auf die Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angerechnet werden, als sie vor dem 1. Januar 2005 galten, also unter Geltung des AuslG ergangen waren (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 M 167/06 -; die von Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Loseblatt Stand Juni 2007, § 102 Rdnr. 18 für denkbar gehaltene Anrechnung der Zeiträume, die eine nach dem AuslG erteilte Duldung noch in das Jahr 2005 hinein gegolten hat, steht hier nicht an, weil der Kläger vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Februar 2007 im Besitz von nach dem AufenthG erteilten Duldungen war).

Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut. Dass sich die zeitliche Einschränkung "vor dem 1. Januar 2005" in § 102 Abs. 2 AufenthG nur auf die Anrechenbarkeit von Duldungen beziehen kann, erhellt sich auch daraus, dass es seit diesem Stichtag und dem Inkrafttreten des AufenthG "Aufenthaltsbefugnisse" begrifflich nicht mehr gibt; insoweit war eine zeitliche Eingrenzung mithin nicht erforderlich. Diese Auslegung deckt sich dies mit dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 2 AufenthG und ist nicht etwa gleichheitswidrig. Denn Duldungen nach dem AuslG erfassten teilweise auch Fallkonstellationen, in denen nach der Wertung des Gesetzgebers des AufenthG der Aufenthalt durch Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen legalisiert werden soll (so auch Ziffer 102.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise und die Gesetzesbegründung Bt.Drs 15/224, S. 420; ferner Hailbronner, AufenthG, Losblatt Stand April 2005, § 102 Rdnr. 12, 13; Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Losblatt Stand Juni 2007, § 26 Rdnr. 31. und § 102 Rdnr. 16). Damit ist die Differenzierung zwischen "alten" und "neuen" Duldungen in § 102 Abs. 2 AufenthG gleichsam die Kehrseite dessen, dass mit dem neuen Gesetz der Kreis der nur Geduldeten durch eine Erweiterung der Legalisierungsmöglichkeiten ausdrücklich eingeschränkt werden sollte; von einem Versehen des Gesetzgebers kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Angesichts dieser systematischen und teleologischen Konkordanz vermag das Gericht dem Kläger auch nicht darin zu folgen, die unterschiedliche Behandlung alter und neuer Duldungen sei die bloß zufällige Folge mangelnder Feinabstimmung des Gesetz nach der spät gewonnenen Einsicht in die weitere Notwendigkeit des Instituts der Duldung.

Das "seit" des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist mithin als "ununterbrochen" zu verstehen (Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2005 - 24 L 13/05 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 17 B 62/05 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06 -).