SG Aachen

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Zitieren als:
SG Aachen, Urteil vom 12.02.2008 - S 13 EG 16/07 - asyl.net: M12877
https://www.asyl.net/rsdb/M12877
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Erziehungsgeld, Aufenthaltserlaubnis, Übergangsregelung, Altfälle, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: BErzGG § 1 Abs. 6; BErzGG § 1 Abs. 6 a.F.; BErzGG § 24 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Erziehungsgeldanspruch der Klägerin bestimmt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht nach § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung durch Art. 3 Nr. 1 des "Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss" vom 13.12.2006 (BGBl. S. 2915), sondern nach § 1 Abs. 6 BErzGG in der zuvor geltenden Fassung (a.F.). Dies ergibt sich aus der Günstigkeitsregelung des § 24 Abs. 3 BErzGG, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 2.b) des Gesetzes vom 13.12.2006.

Der Erziehungsgeldanspruch der Klägerin bestimmt sich nach § 1 Abs. 6 BErzGG a.F., weil die Neuregelung der Vorschrift durch das Gesetz vom 13.12.2006 für sie ungünstiger gewesen wäre. Die Klägerin erfüllt nämlich die Voraussetzungen in der Neufassung nicht. Sie besitzt zwar seit 02.02.2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und hat sich auch zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens 3 Jahre rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 2.c) i.V.m. Nr. 3.a)); jedoch ist sie seitdem weder erwerbstätig, noch bezieht sie Leistungen nach dem SGB III, noch hat sie Elternzeit in Anspruch genommen. Demgegenüber erfüllt die Klägerin - bei verfassungskonformer Auslegung - die Voraussetzungen der zuvor geltenden Regelung des § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung durch Art. 10 Nr. 4 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I. S. 1950).

Bei wörtlicher Anwendung dieser Vorschrift wäre allerdings auch hiernach der Erziehungsgeldanspruch der Klägerin zu verneinen. Denn sie verfügte im streitbefangenen Zeitraum über keinen der aufgezählten Aufenthaltstitel. Die ihr bewilligte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gehört nicht dazu. Eine wörtliche Anwendung der Vorgängervorschrift stünde jedoch nicht im Einklang mit der Verfassung, wie sich aus dem Beschluss des BVerfG vom 06.07.2004 (a.a.O.) ergibt.