OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 ME 133/08 - asyl.net: M12892
https://www.asyl.net/rsdb/M12892
Leitsatz:

Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird nur gegenstandslos mit der Folge, dass es zur Durchführung der Abschiebung einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf, wenn die Ausreisepflicht entfällt.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungsandrohung, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Bundesamt, Erledigung, Duldung, Schutz von Ehe und Familie, Syrien, Syrer, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 34; AsylVfG § 39; AufenthG § 60a Abs. 3; AuslG § 50 Abs. 3; AsylVfG § 71 Abs. 5 a.F.; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird nur gegenstandslos mit der Folge, dass es zur Durchführung der Abschiebung einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf, wenn die Ausreisepflicht entfällt.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. Februar 2008 gegen den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Duldung zu Unrecht angeordnet. Das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse nicht.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2001 vollziehbar ausreisepflichtig, dies gilt auch im jetzigen Zeitpunkt noch. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Ausreisepflicht (Abschiebung) liegen vor.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juli 2001 auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig ausgesprochene Abschiebungsandrohung nicht wirkungslos. Diese Abschiebungsandrohung ist vielmehr auch heute noch zu beachten.

Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen abgelehnte Asylbewerber - und mithin auch im Fall des Antragstellers - folgte und folgt aus §§ 34, 39 AsylVfG. Einer erneuten Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde bedurfte und bedarf es nicht, solange eine durch das Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung sich nicht erledigt hat (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2007, § 59 AufenthG Rdnr. 4 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Eine Abschiebungsandrohung wird nur dann gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht entfällt, weil dem betroffenen Ausländer vor Ablauf der Ausreisefrist ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Hierzu bedarf es eines Aufenthaltstitels, die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) reicht hierzu gemäß § 60 a Abs. 3 AufenthG, der § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG entspricht, ebenso wenig aus wie der Ablauf der Ausreisefrist, ohne dass der Ausländer freiwillig ausgereist ist (Hailbronner, a.a.O., § 59 Rdnr. 60 ff., 67; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 59 AufenthG Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Demzufolge kann die Abschiebung nach § 60 a Abs. 5 Satz 3 AufenthG sofort nach Ablauf der Duldung ohne erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung vollzogen werden. Gleiches galt auf der Grundlage des § 50 Abs. 4 Satz 2 AuslG, wonach nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit es keiner erneuten Fristsetzung bedurfte.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zwei-Jahres-Frist des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (AsylVfG a.F.) mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 entfallen ist (AsylVfG n.F.).

2. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf den Duldungsgrund der dauerhaften Trennung von seiner Familie. Zwar kann eine derartige Trennung von nahen Familienangehörigen gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 ERMK verstoßen und daher die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich machen mit der Folge, dass die Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen ist. Anders als das Verwaltungsgericht meint, spricht indes Überwiegendes dafür, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt nur zu einer kurzfristigen Trennung von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind führen wird, wenn nicht sogar eine gemeinsame Abschiebung nach Syrien in Betracht kommt.