VG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 30.01.2008 - 8 K 2447/07 - asyl.net: M12903
https://www.asyl.net/rsdb/M12903
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Libanon, Libanesen, Mitwirkungspflichten, Vertretenmüssen
Normen: BeschVerfV § 11
Auszüge:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis.

Dem allein in Betracht kommenden Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aus § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V. mit § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) steht der zwingende Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen.

Eine Abschiebung des Klägers kommt zurzeit allein deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten weder ein Pass noch ein Heimreisedokument ("Laissez-Passer") vorliegt. Eine Abschiebung in den Libanon setzt indes voraus, dass der Kläger zumindest über ein Heimreisedokument verfügt. Der Beklagten ist es nicht möglich, ein solches Dokument gegen den Willen des Klägers zu erlangen. Alle derartigen Versuche der Beklagten sind erfolglos geblieben.

Der Kläger hat den genannten Grund, das Fehlen eines Passes oder Heimreisedokuments, zu vertreten, weil er seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG nicht ausreichend nachgekommen ist. Die mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Heimreisepapiers kann einen Versagungsgrund gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen, wenn die mangelnde Mitwirkung kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.01.2006 – 18 B 1772/05, Asylmagazin 2006, 34; VG Hamburg, Urt. v. 20.10.2006 – 10 K 6115/04, juris). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene auf seine Mitwirkungspflichten ausdrücklich hingewiesen worden ist und es dennoch an den erforderlichen Handlungen fehlen lässt. So liegt es im Fall des Klägers.

Dem Kläger ist seit mindestens zehn Jahren aufgrund vielfacher Aufforderungen bekannt, dass er verpflichtet ist, sich ein entsprechendes Papier zur Ausreise zu verschaffen. Entgegen seinem Vortrag ist ihm dies nicht unmöglich. Einen Pass stellt die libanesische Botschaft ausweislich eines bei den Sachakten befindlichen Merkblatts zwar nur dann aus, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zumindest zugesichert ist. Der Beschaffung eines Heimreisedokuments stehen Hinderungsgründe zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht entgegen. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.09.2005 ergibt sich, dass die Botschaft des Libanon bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft Heimreisedokumente für ihre Staatsangehörigen ausstellt, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um den oben genannten Personenkreis handelt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Kläger jemals um ein solches Dokument bemüht hat.