VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Beschluss vom 13.03.2008 - Au 6 E 08.306 - asyl.net: M12920
https://www.asyl.net/rsdb/M12920
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Asylantrag, Unzulässigkeit, Verordnung Dublin II, Übernahme, Griechenland (A)
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AsylVfG § 34a Abs. 2; AsylVfG § 34a Abs. 1; AsylVfG § 27a; EG VO Nr. 343/2003 Art. 8 Abs. 7; EG VO Nr. 343/2003 Art. 19 Abs. 2 S. 3
Auszüge:

Der Antrag ist bereits unzulässig.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einem Anordnungsanspruch steht jedoch bereits die Ausschlussklausel des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Demnach darf eine Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, welche das Bundesamt in Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Februar 2008 getroffen hat. Der Antragsteller ist ein Ausländer und soll in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 27a AsylVfG abgeschoben werden, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.

Das Bundesamt hat formell ordnungsgemäß Griechenland um Übernahme des Antragstellers nach Art. 18 Verordnung EG Nr. 343/2003 ersucht; Griechenland hat auf dieses Ersuchen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, so dass es nach Art. 18 Abs. 7 Verordnung EG Nr. 343/2003 für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. Damit ist zugleich der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers nach § 27a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Staat – Griechenland – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Mit seinem Antrag, die Abschiebung auszusetzen, begehrt der Antragsteller letztlich, die Überstellung an Griechenland zu unterbinden. Das aber ist genau das Rechtsschutzziel, das von § 34a Abs. 2 AsylVfG verhindert werden soll.

Früher in der Rechtsprechung erhobene Einwände gegen die Anwendbarkeit von § 34a Abs. 2 AsylVfG greifen mittlerweile nicht mehr durch, weil § 27a AsylVfG durch das Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, S. 1970) eingefügt und § 34a Abs. 1 AsylVfG entsprechend geändert worden ist, so dass eine neue Rechtslage vorliegt. Zudem enthält Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Verordnung EG Nr. 343/2003 einen Vorbehalt hinsichtlich der nationalen Regelung der Rechtsbehelfe, die bei Fällen wie dem vorliegenden einen Eilrechtsschutz ausschließen und nur für die Hauptsache den Klageweg eröffnen. Die Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG ist damit nicht zu beanstanden.

Damit ist der Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig.

Soweit der Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 22. Februar 2008 insoweit geltend macht, als dort in Ziffer 2 des Bescheids die nach Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Verordnung EG Nr. 343/2003 vorgesehene Frist für die Durchführung der Überstellung sowie Zeitpunkt und Ort, an dem sich der Antragsteller zu melden habe, nicht mitgeteilt worden sind, kann diesen Einwänden nur im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden. Die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts im Eilrechtsschutz nach § 34a Abs. 2 AsylVfG beschränkt sich vielmehr allein darauf festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 34a i. V. m. § 27a AsylVfG vorliegen und deswegen ein Eilrechtsschutz ausgeschlossen ist. Das jedoch ist hier der Fall. Selbst wenn bereits eine Klage in der Hauptsache erhoben sein sollte oder noch erhoben würde, hätte sie nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Verordnung EG Nr. 343/2003 keine aufschiebende Wirkung.