OLG Stuttgart

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Zitieren als:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2008 - 3 Ausl. 69/07 - asyl.net: M12937
https://www.asyl.net/rsdb/M12937
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Vorlagebeschluss, EuGH, europäischer Haftbefehl, Unionsbürger, Diskriminierungsverbot, unerlaubter Aufenthalt, Straftaten, Strafhaft
Normen: Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 4 Nr. 6; EU Art. 6 Abs. 1; EG Art. 12
Auszüge:

Das Verfahren wird ausgesetzt, und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

1. Steht der Annahme, dass eine Person einen "Wohnsitz" oder "Aufenthalt" im Sinne von Art. 4 Nr. 6 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 v. 18.07.2002 S. 1 – RbEuHb) in einem Mitgliedstaat hat, entgegen, dass die betreffende Person

a) sich nicht ununterbrochen in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält,

b) sich nicht im Einklang mit Aufenthaltsrecht dort aufhält,

c) dort gewerbsmäßig Straftaten begeht und/oder

d) sich dort in Strafhaft befindet?

2. Ist eine Umsetzung des Art. 4 Nr. 6 RbEuHb in der Weise, dass die Auslieferung eigener Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats zur Strafvollstreckung gegen deren Willen stets unzulässig ist, diejenige von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten hingegen gegen deren Willen nach behördlichem Ermessen bewilligt werden kann, mit Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft nach Art. 6 Abs. 1 Vertrag über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit Art. 12, Art. 17 ff. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), vereinbar, und, wenn ja, sind die genannten Grundsätze zumindest bei der Ausübung des Ermessens zu beachten?