Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb abzuweisen.
Der Kläger hat entgegen dem Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheides sowie zur Begründung der Klage aber auch unter Berücksichtigung der Richtlinie (RL) 2003/109/EG vom 25. November 2003, die durch die §§ 9 a bis 9 c AufenthG in das nationale Recht umgesetzt wurde, keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 9 a Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen gemäß § 9 a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gehört, dass er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen. § 9 a Abs. 2 AufenthG ist aber gemäß § 9 a Abs. 3 AufenthG nicht anzuwenden, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde. Dies entspricht Art. 3 Abs. 2 RL 2003/109/EG. Da der Kläger bei Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 13. Februar 2006 im Besitz einer gültigen und ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis war, besaß er in diesem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Er ist somit von der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auch dann ausgeschlossen, wenn die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in dem dem Erlass des angefochtenen Bescheides vorausgegangenen Schriftsatz vom 23. März 2007 als Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis zu betrachten sein sollten.
Auch wenn für die Entscheidung darüber, ob der Ausländer gemäß § 9 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder etwa auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kommt die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht in Betracht. Aus Sinn und Zweck der Regelung des § 9 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ergibt sich nämlich, dass die Zeit des Besitzes eines Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltgesetzes für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, dass nämlich der Ausländer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, grundsätzlich keine Berücksichtigung findet. Dasselbe gilt auch dann, wenn insoweit abweichend vom Wortlaut des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG darauf abzustellen sein sollte, ob sich der Ausländer gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 2003/109/EG fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig hier aufgehalten hat. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 c RL/2003/109/EG, wonach die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige findet, denen der Aufenthalt auf Grund subsidiärer Schutzformen ... genehmigt wurde. Die Richtlinie verlangt demzufolge nach ihrem Wortlaut nicht, dass die Genehmigung des Aufenthalts auf Grund subsidiärer Schutzformen nach wie vor Bestand hat. Dabei kann auch dem Umstand, dass hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes bzw. der Zeiten nach Art. 3 Abs. 2 b bis d RL/2003/109/EG in § 9 b AufenthG ebenso wie in Art. 4 Abs. 2 und 3 RL/2003/109/EG keine Regelungen getroffen wurden, nicht entnommen werden, dass diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Besitzes eines Aufenthaltstitels bzw. des rechtmäßigen Aufenthalts (in vollem Umfang) zu berücksichtigen sind und dass damit nach einem fünfjährigen Aufenthalt auf Grund eines humanitären Aufenthaltsrechts und dem Wegfall der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht als Folge eines entsprechenden Widerrufs durch das Bundesamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erfüllt sind.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid auch zu Recht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger nach § 26 Abs. 4 AufenthG abgelehnt.
Dem Kläger kann nämlich jedenfalls deshalb eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erteilt werden, weil er nicht seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Das Erfordernis, eine Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren zu besitzen, wird im Fall des Klägers aber auch nicht dadurch erfüllt, dass die Beklagte erst mit Bescheid vom 13. August 2007 über den am 13. Februar 2006 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entschieden hat. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag ist auch unter Berücksichtigung von § 81 Abs. 4 AufenthG nicht auf die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt dann, wenn ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels mit dem Besitz des Aufenthaltstitels, den § 26 Abs. 4 AufenthG voraussetzt, gleichzustellen ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit dem dem Gericht erst nach der Einzelrichterübertragung im vorliegenden Fall bekannt gewordenen Beschluss vom 10. Dezember 2007 (19 C 07.2829) in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage in einem vergleichbaren Fall bejaht und zur Begründung darauf verwiesen, dass es nach einer Entscheidung des Sächsischen OVG vom 29. März 2007 für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ausreichend sei, wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gelte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu auch auf eine "differenzierte" Auffassung in der Kommentarliteratur (GK zum Aufenthaltsgesetz) und auf den Wortlaut der Nr. 81.4.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz verwiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ferner mit – dem Gericht erst nach der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung vom 31. Januar 2008 bekannt gewordenen – Beschluss vom "23. Januar 2007" (19 CS 07.2528), der offensichtlich aber erst am 23. Januar 2008 ergangen ist und deshalb nachfolgend unter diesem Datum bezeichnet wird, in dem auch seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007 zu Grunde liegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil er die Rechtmäßigkeit der Versagung eines Aufenthaltstitels nach summarischer Prüfung als zumindest ungeklärt betrachtet. Er hat hierbei im Wesentlichen seine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG im Rahmen der Fristberechnung des § 26 Abs. 4 AufenthG wiederholt und näher erläutert. Gleichwohl geht das Gericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z.B. Beschluss vom 22.8.2007, AN 19 K 07.01694; Beschluss vom 24.9.2007, 19 K 07.02341) sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 26.4.2007, Au 1 S 07.232) davon aus, dass die Dauer der fiktiven Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist.
Nichts spricht aber für die Annahme, der Gesetzgeber habe insoweit abweichend von § 69 Abs. 3 AuslG 1990 die Rechtsposition des Ausländers mit der Regelung in § 81 Abs. 4 AufenthG zu seinen Gunsten so ändern wollen, dass die Zeit bis zu der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Zeit des tatsächlichen Besitzes des Aufenthaltstitels in den Fällen, in denen es auf die Dauer des Besitzes des Aufenthaltstitels ankommt, zu betrachten ist. Für diese Betrachtungsweise gibt die Entstehungsgeschichte bzw. die Begründung des Gesetzgebers keinen Anhaltspunkt. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass ein Zeitraum, der von der Unsicherheit, ob der Aufenthaltstitel verlängert wird, geprägt ist, bei dann erfolgter Ablehnung der Verlängerung als Zeit des Besitzes des Aufenthaltstitels zu betrachten wäre. Zudem lässt allein schon der Wortlaut des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht die Annahme zu, dass die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels, mit der die arbeits- und sozialrechtlichen Wirkungen des dem Ausländer bislang erteilten Aufenthaltstitels für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gewährleistet werden sollen, dem tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels gleichgestellt sein soll. Eine fingierte Fortgeltung des Aufenthaltstitels ist etwas anderes als der Besitz eines Aufenthaltstitels.