Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG.
1. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Auch verhält es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer mangels eines einschlägigen Berufungszulassungsgrundes eine Verfassungsbeschwerde allein gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte erheben dürfen und daher über dem Berufungszulassungsverfahren die Verfassungsbeschwerdefrist versäumt hätte.
a) Der Grundsatz der Subsidiarität fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 81, 22 <27>; 95, 163 <171>; stRspr). Daran fehlt es insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer es unterlässt, in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung einen für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt hinreichend substantiiert darzulegen oder die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer dem Darlegungserfordernis genügenden Weise vorzutragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 2001 - 2 BvR 567/99 -, juris).
b) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hier zwar unter Verweis auf die nicht hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer hat aber, ohne dass dies von vornherein und offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, im Rahmen des restriktiven Rechts der Berufungszulassung in Asylverfahren (vgl. § 78 Abs. 2 bis 5 AsylVfG) versucht, sein Rechtsschutzbegehren einer obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Dass seine Ausführungen letztlich nicht, wie das Oberverwaltungsgericht ohne Überspannung der prozessualen Anforderungen festgestellt hat, auf einen Zulassungsgrund geführt haben, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 16a Abs. 1 GG bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
aa) Mit der ohne weitere Sachverhaltsaufklärung getroffenen Einschätzung, die Strafverfolgung und die anstehende Strafhaft selbst stellten sich nicht als politische Verfolgung, sondern als bloße Ahndung des nach Ansicht der türkischen Justiz begangenen kriminellen Unrechts dar, hat das Verwaltungsgericht den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten.
(1) Das Verwaltungsgericht verkennt die Reichweite des Schutzbereichs von Art. 16a Abs. 1 GG, an dem es das Begehren des Beschwerdeführers misst, soweit es aus dem Umstand, dass dieser von sich angibt, in der Türkei mit keiner bestimmten Organisation sympathisiert oder sich sonst politisch hervorgetan zu haben, schließt, es sei nicht ersichtlich, dass sich das Strafverfahren gegen eine politische Überzeugung des Beschwerdeführers gerichtet haben könnte. Auch Maßnahmen eines Staates, die auf einer möglicherweise falschen Verdächtigung - hier der Mitgliedschaft in der Hizbullah - beruhen, können Asylrelevanz besitzen. Einer Maßnahme kann die Asylrelevanz nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil der Betroffene objektiv kein Träger eines asylerheblichen Merkmals ist (vgl.BVerfGE 80, 315 <339 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 1990 - 2 BvR 933/90 -, NVwZ 1991, S. 772). Die Lage eines von einer falschen Verdächtigung Betroffenen kann nämlich von der gleichen Ausweglosigkeit geprägt sein wie die des tatsächlichen Trägers verfolgungsverursachender Merkmale, solange und soweit er den Verdacht nicht zu entkräften vermag (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2002 - 2 BvR 1937/01 -, DVBl 2002, S. 833 m.w.N.).
(2) Das Verwaltungsgericht ist der Frage, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers härter als diejenige zur Verfolgung ähnlicher nicht politischer Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit und damit asylrelevant (vgl. BVerfGE 80, 315 <338>) gewesen sein könnte, nicht im verfassungsrechtlich gebotenem Umfang nachgegangen.
Solange sich ein so genannter Politmalus nicht von vornherein ausschließen lässt, ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 613 <614>).
Bei der strafrechtlichen Verurteilung durch ein türkisches Staatssicherheitsgericht bedurfte es einer Auseinandersetzung mit dem Einzelfall, um festzustellen, ob in der Anwendung der Strafgesetze durch das Gericht eine Maßnahme politischer Verfolgung zu erblicken war (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -, juris; Oberdiek, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, 2006, S. 309). In diesem Zusammenhang wäre auch der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Zuge der Ermittlungen gefoltert worden, als Indiz für das Bestehen eines "Politmalus" nachzugehen gewesen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach in der strafgerichtlichen Verurteilung deshalb keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG zu sehen sei, weil Ablauf und Inhalt des Verfahrens keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise zu entnehmen seien, die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung auch nach deutschem Strafrecht mit hohen Strafen geahndet werde und es nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoße, wenn die türkische Justiz den Strafrahmen ausschöpfe, sind nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht hat damit nur festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für Willkür hinsichtlich der Feststellung der Straftat erkennbar seien. Hingegen verkennt es, dass auch einer deutlich härteren als der allgemein üblichen Behandlung im Strafverfahren dann, wenn sie an asylerhebliche Merkmale des Straftäters anknüpft, Asylrelevanz zukommt und diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts erforderlich war. Art. 16a Abs. 1 GG verleiht Schutz nicht nur in den Fällen strafrechtlicher Verfolgung Unschuldiger aus asylerheblichen Gründen, sondern auch in solchen überharter strafrechtlicher Verfolgung von Straftätern aus asylerheblichen Gründen.
bb) Auch mit der Einschätzung, die dem Beschwerdeführer in Polizeihaft zugefügte Folter sei nicht ausreiseauslösend gewesen, überschreitet das Verwaltungsgericht den ihm zustehenden Wertungsrahmen. Das Gericht hat die Bedeutung des dem Asylgrundrecht zugrunde liegenden Zufluchtgedankens verkannt, indem es ohne weitere Sachverhaltsermittlungen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in der Türkei verblieben ist, auf die fehlende Kausalität der Folter für die Ausreise geschlossen hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lag es aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht fern, in der während der Polizeihaft erlittenen Folter nur solange einen abgeschlossenen und nicht weiter wirkenden Vorgang zu sehen, als ihm keine schärfere Bestrafung und keine erneute Inhaftierung drohte. Zum Zeitpunkt seiner Freilassung durfte der Beschwerdeführer möglicherweise darauf vertrauen, dass der türkische Staat von einer weiteren Verfolgung absehen würde. Es ist denkbar, dass erst mit der Aufhebung des zu seiner Freilassung führenden Urteils sich die Bedrohungslage erneut aktualisierte. Der Beschwerdeführer hat klar zu erkennen gegeben, dass er einen Zusammenhang zwischen der Behandlung in der Polizeihaft und dem anschließenden Strafverfahren für gegeben erachtete, und gegenüber dem Bundesamt angegeben, nicht nur eine lange Inhaftierung zu fürchten, sondern Angst um sein Leben zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht den Schilderungen des Beschwerdeführers über die erlittene Folter weiter nachgehen müssen. Anschließend hätte der Klärung bedurft, ob der Beschwerdeführer unter dem durch die Verurteilung aktualisierten Druck einer Verfolgung, die sich in der von ihm behaupteten zurückliegenden menschenrechts- und rechtsstaatswidrigen Behandlung manifestierte, ausgereist ist. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend zutreffend gewesen sein, wäre in Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs die Frage zu klären gewesen, ob er bei einer Rückkehr hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung wäre (vgl. nur BVerfGE 54, 341 <360>). Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber allein darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer ausgereist ist, um sich der Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe zu entziehen. Die Feststellungen zur Gefahr drohender Folter bei einer Rückkehr genügen dem hier möglicherweise anzuwendenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht.