VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 15.06.2007 - 3 TG 723/07 - asyl.net: M13019
https://www.asyl.net/rsdb/M13019
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, in Deutschland geborene Kinder
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 33
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Danach erscheint die Abschiebung des mit bestandskräftiger Verfügung vom 14. Februar 2002 ausgewiesenen Antragstellers, dem zu keiner Zeit ein Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland zustand, aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG stünde. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Auszug aus dem Melderegister in beglaubigter Übersetzung aus der schwedischen Sprache des Finanzamts Stockholm über die Trauung vom 2007 mit Frau A. - Bl. 82 GA -, Anerkennung der Vaterschaft für das am ... 2006 in Frankfurt am Main geborene Kind S. von Frau A. - Bl. 16 GA -, Erklärung über die gemeinsame Übernahme der elterlichen Sorge vom 1. Februar 2007 - Bl. 18 GA -, eidesstattliche Versicherungen von Frau A. und des Antragstellers vom 12. Februar 2007 - Bl. 15 GA - und von Frau A. vom 25. April 2007 - BI. 81 GA -) geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller jetzt in familiärer Gemeinschaft mit Frau A. und dem Kind S. lebt. Dabei ist von Bedeutung, dass Frau A., die die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka besitzt, Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist und ihrem im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG zusteht.

Von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffene, in familiärer Gemeinschaft lebende Ausländer können sich nicht nur dann auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen, wenn sie mit einem/einer Deutschen verheiratet sind. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist auch dann betroffen, wenn die familiäre Gemeinschaft mit Ausländern besteht, deren Aufenthalt aufgrund von Aufenthaltstiteln berechtigt ist (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1). Dies gilt auch dann, wenn die familiäre Lebensführung auch im jeweiligen Heimatland eines Elternteils hergestellt werden könnte.