BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008 - 2 BvR 1925/04 - asyl.net: M13020
https://www.asyl.net/rsdb/M13020
Leitsatz:

Eine vorläufige Festnahme ohne vorherigen richterlichen Beschluss ist unzulässig, wenn die Festnahme geplant ist; eine unter Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekkommen Haft ist rechtswidrig, auch wenn sie im Einklang mit materiellem Recht steht.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Verfassungsbeschwerde, Freiheitsentziehung, Richtervorbehalt, Haftbefehl, einstweilige Anordnung, Haftantrag, Antragserfordernis, Begründungserfordernis
Normen: BVerfGG § 93c Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 104 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 2; FreihEntzG § 6 Abs. 1; FreihentzG § 11 Abs. 2
Auszüge:

Eine vorläufige Festnahme ohne vorherigen richterlichen Beschluss ist unzulässig, wenn die Festnahme geplant ist; eine unter Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekkommen Haft ist rechtswidrig, auch wenn sie im Einklang mit materiellem Recht steht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weit dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, der Beschluss des Amtsgerichts darüber hinaus auch in dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. In diesem Grundrecht wird der Beschwerdeführer auch durch den Beschluss des Landgerichts verletzt.

1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195 f.>; 58, 208 <220>).

Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>).

Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>; BVerfGK 7, 87 <98>).

Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Beachtung der sich aus dem förmlichen, die Freiheitsbeschränkung regelnden Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften folgt, dass § 6 Abs. 1 FreihEntzG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG eine der Verfahrensgarantien enthält, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit verfassungsrechtlichem Schutz versieht. Diese Normen fordern auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Freiheitsentziehungsverfahren einen mit Gründen versehenen Beschluss, also eine einzelfallbezogene Begründung, aus der sich die tatsächlichen Feststellungen sowie die den Beschluss tragenden rechtlichen Erwägungen des Gerichts ergeben (vgl. Marschner, in: Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, § 6 FreihEntzG Rn. 1).

Auch § 11 Abs. 1 Satz 1 FreihEntZG enthält eine Verfahrensgarantie, die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG von Verfassungs wegen zu beachten ist. Die Regelung setzt für die einstweilige Anordnung einer Freiheitsentziehung unter anderem voraus, dass ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erlass einer - endgültigen - Haftanordnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde gestellt worden ist (vgl. Marschner, in: Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, § 11 FreihEntzG Rn. 2). Nach dieser Regelung dürfen vorläufige Entscheidungen über die Freiheitsentziehung nur getroffen werden, wenn das Gericht bereits mit dem Verfahren in der Hauptsache befasst ist, so dass ihm auch für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung die notwendigen Unterlagen vorliegen. Nur so wird es dem Gericht auch ermöglicht, seine Entscheidung über die Dauer der einstweiligen Freiheitsentziehung an die Umstände anzupassen, die dazu führen, dass zunächst eine einstweilige Anordnung notwendig wird und die endgültige Haftentscheidung noch nicht getroffen werden kann.

2. Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

a) In keinem der angegriffenen Beschlüsse wird die Rechtsgrundlage für die Inhaftierung des Beschwerdeführers bis zur Haftanordnung durch das Amtsgericht ausdrücklich benannt. Landgericht und Oberlandesgericht gehen allerdings von der Anwendbarkeit des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG) aus und haben damit inzident die Frage verneint, ob die Freiheitsentziehung bis zur Haftanordnung durch das Amtsgericht auf § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) gestützt werden konnte. Diese Einschätzung ist der verfassungsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.

b) Das Amtsgericht verkennt Tragweite und Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, indem es die verfassungsrechtlich erheblichen Formvorschriften aus § 11 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG, § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG, § 6 Abs. 1 FreihEntzG bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Freiheitsentziehung unbeachtet lässt.

Aus den Gerichtsakten ergibt sich, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, dass vor der Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers entgegen der Anforderung aus § 6 Abs. 1 FreihEntzG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG kein begründeter Gerichtsbeschluss ergangen ist. Auch § 11 Abs. 1 FreihEntzG ist verletzt worden, wonach eine einstweilige Anordnung nur in Betracht kommt, wenn ein Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt ist. Die seitens des Oberlandesgerichts postulierte mündlich ausgesprochene Entscheidung muss vor Eingang des Haftantrags und damit unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 FreihEntzG beim Amtsgericht ergangen sein, da auf das Telefongespräch im schriftlichen Haftantrag bereits Bezug genommen worden ist.

Weiter verkennt das Amtsgericht Art. 104 Abs. 2 GG, indem es die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Freiheitsentziehung unter Berufung auf deren kurze Dauer verneint. Es scheint damit - ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen - aus der Kürze der Freiheitsentziehung die Unerheblichkeit des Grundrechtseingriffs ableiten zu wollen und begrenzt den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG in einer Weise, die sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrem Sinn und Zweck begründen lässt. Im Gegenteil steht nach ganz allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung fest, dass jede Freiheitsentziehung dem Richtervorbehalt unterfällt und ohne richterliche Anordnung grundsätzlich rechtswidrig ist (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Band 3, 1. Aufl. 2000, Art. 104 Rn. 33 m.w.N.).

c) Das Landgericht hat die Abweichung von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Notwendigkeit der vorherigen richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung mit dem Vorliegen eines Eilfalles gerechtfertigt, der ausweislich der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde offensichtlich nicht gegeben war, und damit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Schon aus den dem Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Freiheitsentziehung beigefügten Schreiben des Landkreises Stade und der Bezirksregierung Weser-Ems vom 7. und 8. August 2003 ergibt sich, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Vorführung vor den Richter und der Beantragung von Abschiebungshaft seitens der beteiligten Ausländerbehörden am Tag vor dessen Festnahme geplant war. Die Ausländerbehörde hätte daher rechtzeitig einen Haftantrag stellen können, und das Amtsgericht wäre unschwer in der Lage gewesen, die vorgetragenen Haftgründe, wie geboten (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfG, Beschluss der 3, Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 f.), selbstständig und unter Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 <305>) zu prüfen und gegebenenfalls Haft auf der Grundlage des § 11 FreihEntzG vorläufig anzuordnen, wenn zu befürchten stand, dass der Beschwerdeführer eine Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen würde, unterzutauchen.

d) Das Oberlandesgericht verkennt Tragweite und Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, indem es die Inhaftierung des Beschwerdeführers unter Verkennung sowohl des Gebots eines schriftlichen und begründeten Beschlusses als auch des Vorliegens eines Haftantrags als Voraussetzung der Anordnung einstweiliger Freiheitsentziehung für rechtmäßig erachtet. Seine Ausführungen zur ausnahmsweisen Unschädlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften stehen nicht im Einklang mit der den Regelungen in § 6 Abs. 1 FreihEntzG und § 11 Abs. 1 FreihEntzG über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zukommenden verfassungsrechtlichen Bedeutung. Der Verstoß gegen diese Vorschriften kann insbesondere nicht mit der Argumentation für unbeachtlich erklärt werden, es habe ein Eilfall vorgelegen und im Falle der Beachtung der Vorschriften hätte der Beschwerdeführer einen Beschluss erhalten, der in seinen Voraussetzungen mit den Festnahmevoraussetzungen identisch gewesen wäre, so dass die fehlende schriftliche Fixierung keine wesentliche Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirkt habe. Diese Betrachtungsweise widerspricht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und findet in den vom Oberlandesgericht herangezogenen Vorschriften keinen Anhalt.