OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2008 - 9 A 773/08.A - asyl.net: M13021
https://www.asyl.net/rsdb/M13021
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Darlegungserfordernis
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die Beklagte hat nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).

Der Zulassungsbegründung ist schon nicht, wie erforderlich, zu entnehmen, dass die in der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (vgl. den Beschluss vom 12. Januar 2007 - 9 A 557/06.A -) eine entscheidungstragende Aussage zur Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG in der vom Verwaltungsgericht angewandten Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. 1 S. 1970) enthält. Für eine unter Geltung des AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung zu beurteilende Klage auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beinhaltet die zitierte Entscheidung des OVG NRW keinen tragenden Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich hätte abweichen können. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht ansatzweise auf die vom Verwaltungsgericht gewürdigte aktuelle Erkenntnislage eingeht. Dies wäre um so erforderlicher gewesen, als in der Entscheidung mehrere Erkenntnisse zitiert werden, die überwiegend aus der Zeit nach der von der Beklagten aufgeführten Entscheidung des Senats stammen.