OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2008 - 8 A 684/08.A - asyl.net: M13022
https://www.asyl.net/rsdb/M13022
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, PKK, Verdacht der Unterstützung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Situation bei Rückkehr, Menschenrechtslage, politische Entwicklung, Reformen
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Auf die Frage, ob türkische Staatsangehörige, die vor ihrer Ausreise aus der Türkei dort in den Verdacht geraten waren, Sympathisanten der PKK zu sein und diese in niedrig profiliertem Umfang unterstützt zu haben, im Falle einer derzeitigen Rückkehr in die Türkei landesweit mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen müssen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

Nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, die die Beklagte im Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Rügen angegriffen hat, hat der Kläger die PKK weder als bloßer Sympathisant noch in niedrig profiliertem Umfang unterstützt.

Unabhängig davon ist auch mit den weiteren Ausführungen der Beklagten zu Verbesserungen der Sicherheitslage in der Türkei und fehlender Foltergefahr für abgelehnte, in die Türkei zurückkehrende Asylbewerber ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt. Der Senat hat zuletzt in seinen Urteilen vom 27. März 2007 - 8 A 4782/05.A, 8 A 5118/05.A und 8 A 2632/06.A - sowie vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A - die Verbesserungen der Menschenrechtssituation in der Türkei gewürdigt und an der Einschätzung festgehalten, dass vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber - wie auch das Verwaltungsgericht hier angenommen hat - vor erneuter Verfolgung weiterhin nicht hinreichend sicher sind. In diesem Zusammenhang hat der Senat euch bereits ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten, es sei seit vier Jahren kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein abgelehnter Asylbewerber noch seiner Rückkehr im Zusammenhang mit frühem Aktivitäten gefoltert worden sei, diese Einschätzung nicht in Frage stellt. Denn den diesbezüglichen Auskünften sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre.