Die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2008 ergibt, denen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist auch auf die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG anwendbar (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: August 2006, § 81 RdNr. 23; Funke-Kaiser, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: Oktober 2006, § 81 RdNr. 30). Die Fortgeltungsfiktion des Aufenthaltsrechts ist von vorneherein in der Weise beschränkt, das mit ihr keine günstigere und bessere Rechtsstellung verbunden sein kann, als dies der Fall wäre, wenn der Titel bereits erteilt wäre. Infolgedessen kann auch eine Fortgeltungsfiktion mit einer die Wohnsitznahme beschränkenden Auflage versehen werden. Dies kann auch nachträglich geschehen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Es steht auch prinzipiell nichts entgegen, den vorläufigen Aufenthalt durch Auflagen restriktiver auszugestalten als dies im Falle der späteren Erteilung des Titels der Fall wäre (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2006, § 81 RdNr. 30).