VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 18.03.2008 - 19 ZB 08.259 - asyl.net: M13034
https://www.asyl.net/rsdb/M13034
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Aufenthaltserlaubnis, nachträgliche Befristung, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte, Situation bei Rückkehr, Brautgabe, Iran, Iraner, Ehevertrag
Normen: AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 31 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. November 2007 bleibt ohne Erfolg.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel.

2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte befugt war, die Geltungsdauer des dem Kläger erteilten Aufenthaltstitels nachträglich auf den 30. Juni 2007 zu befristen.

b) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 1. September 2006 die ursprünglich einschlägige Erteilungsvoraussetzung der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet entfallen ist.

c) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass eine besondere Härte vorliegend weder aufgrund inlandsbezogener schutzwürdiger Belange (§ 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG) noch aus zielstaatsbezogenen Gründen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS, 1. Alt. AufenthG) gegeben ist.

d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch eine besondere Härte aus zielstaatsbezogenen Gründen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS, 1. Alt. AufenthG) verneint.

aa) Nach dieser Vorschrift liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht und deshalb die Versagung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts als unzumutbar angesehen werden muss. Dies ist indes nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - InfAuslR 2003, 190 [192 f]; HessVGH, B.v. 24.10.2003 - 12 TG 2210/03 -, InfAuslR 2004, 72 [73]; OVG Brandenburg, B.v. 24.10.2003 - 4 B 329/03 - AuAS 2004, 38 [39]).

bb) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht der vom Kläger ins Feld geführten Verpflichtung zur Zahlung einer Brautgabe in Höhe von 45.000,00 EUR zu Recht keine Erheblichkeit beigemessen (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.12.2002 - 13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, 190 [193]). Diese Verpflichtung beruht auf dem am 23. August 2004 im Iran geschlossenen Ehevertrag und steht daher mit der Rückkehrverpflichtung wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in keinem ursächlichen Zusammenhang. Hätte der Kläger mit seiner Ehefrau im Iran zusammengelebt und sich dort von ihr getrennt, würde er sich denselben Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sehen.