VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 14.03.2008 - 5 L 161/08 - asyl.net: M13039
https://www.asyl.net/rsdb/M13039
Leitsatz:
Schlagwörter: Nigeria, Frauen, Flüchtlingsfrauen, Genitalverstümmelung, Edo, Bino, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, offensichtlich unbegründet, ernstliche Zweifel, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 36 Abs. 4; AsylVfG § 30 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Dabei darf gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG in Fällen der vorliegenden Art eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Vorliegend bestehen keine derartigen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet.

Ferner besteht bei der Antragstellerin offensichtlich kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I. S. 1970), so dass auch ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist.

Vorliegend sind die Angaben der Antragstellerin zu den Gründen, die sie zur Ausreise bewogen haben sollen, offensichtlich nicht glaubhaft, denn die Antragstellerin, die keine Hinweise auf eine irgendwie geartete staatliche Verfolgung nigerianischer Stellen vorgetragen, sondern nur Ausführungen zu schlechten Lebensumständen, gesundheitlichen Problemen und einer ihr von einem Mann, der sie habe heiraten wollen, angedrohten Zwangsbeschneidung gemacht hat, hat keinen in sich stimmigen Sachverhalt über ihre Lebensumstände in Nigeria geschildert.

Wie das Auswärtige Amt bereits in seiner Auskunft vom 27. Dezember 2002 508516.80/40129 ausgeführt hat, werden Beschneidungen in Nigeria generell nicht gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen, wobei bei der Volksgruppe der Edo, der die Antragstellerin ihren Angaben zufolge angehört, keine weiblichen Genitalbeschneidungen im Erwachsenenalter stattfinde. Zudem könne derartigen Bedrohungen grundsätzlich durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias ausgewichen werden.

Ferner muss gesehen werden, dass es in der neueren Auskunft des Auswärtigen Amts vom 7. Juli 2005 508516.80/43807 heißt, dass keine Belege dafür vorliegen, dass bei der Volksgruppe der Bini, welche auch als Edo bezeichnet wird, überhaupt noch die Praxis der weiblichen Beschneidung durchgeführt wird, geschweige denn, dass dies nur in besonderem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Eheschließung angewendet wird. Von allen in diesem Zusammenhang befragten Angehörigen der Volksgruppe der Bini sei die Praxis der weiblichen Beschneidung übereinstimmend als überkommener und bereits seit vielen Jahren nicht mehr angewandter Brauch zurückgewiesen worden.

Schließlich ist im nigerianischen Bundesstaat Edo, in dem die Geburtsstadt der Antragstellerin liegt und in der sie ihren Angaben zufolge vor ihrem Aufenthalt in Lagos gelebt haben will, eine Beschneidung von Frauen gesetzlich verboten (vgl. Länderbericht Nigeria August 2004 des österreichischen Roten Kreuzes).

Außerdem können Frauen in Nigeria effektiven Schutz und Unterstützung durch weibliche NGOs, die ihren Sitz in Lagos – wo die Antragstellerin sich ihren Angaben zufolge ja zuletzt aufgehalten haben will – und in Abuja haben, oder auch durch die etablierten Kirchen erhalten (vgl. Institut für Afrikakunde, Gutachten vom 1. März 2003, MilO, Dok.-Nr. NIG00054335; Urteil der beschließenden Kammer vom 27. Juni 2005 - 5 K 402/05.TR -).