VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 10.03.2008 - 19 ZC 08.243 - asyl.net: M13046
https://www.asyl.net/rsdb/M13046
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Integrationskurs, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Änderung der Rechtslage, Fahrtkostenzuschuss, Integrationskursverordnung
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; IntV § 4 Abs. 3; IntV § 4 Abs. 4 S. 2
Auszüge:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit der Klägerin hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

a) Die Frage, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag, so dass dann, wenn die Rechtsfrage aufgrund einer Gesetzesänderung weggefallen ist, eine Zulassung gemäß § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 124 RNr. 10).

b) So verhält es sich hier. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Rechtsfrage, ob Personen, die nach § 44 a Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden kann, ist nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung, weil die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Regelung – § 4 Abs. 3 Integrationsverordnung (IntV) – altem Recht angehört. Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Integrationsverordnung am 8.12.2007 wurde mit § 4 Abs. 4 S. 2 IntV (BGBl. I 2787) eine Regelung eingeführt, nach der Ausländern, die nach § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr.1 und 3 AufenthG n.F. zur Teilnahme verpflichtet worden sind, vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bei Bedarf ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden kann. Eine weitergehende Klärung der Rechtssache im Berufungsverfahren ist daher nicht mehr notwendig, obgleich eine Rückwirkung der geltenden Regelung zum Fahrtkostenzuschuss in der Änderung zur Integrationsverordnung nicht vorgesehen ist. Mit der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der entscheidungserheblichen Rechtslage ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entfallen.