VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 05.03.2008 - AN 9 K 07.30352 - asyl.net: M13050
https://www.asyl.net/rsdb/M13050
Leitsatz:
Schlagwörter: Uganda, LRA, Verdacht der Unterstützung, Amnestie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. April 2007 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG.

1.2.2 Die Klägerin konnte dem Gericht nicht durch einen substantiierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachvortrag die Überzeugung vermitteln, dass sie vor ihrer Ausreise aus Uganda politische Verfolgung erlitten bzw. ihr eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hat.

Die von ihr geltend gemachten Ausreisegründe hat die Klägerin nicht substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen.

Darüber hinaus geht das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemachten neuesten Erkenntnisquellen davon aus, dass nach fast zwei Jahrzehnten Bürgerkrieg sich die ugandische Regierung und die Rebellen der LRA auf eine Waffenruhe geeinigt haben und ein nach Uganda zurückkehrender Angehöriger bzw. Sympathisant der LRA, dem Verfolgung droht, eine Amnestie für sich beantragen kann. Unter Berücksichtigung dieser Amnestieregelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, die selbst nicht der Rebellengruppe der LRA zugehört hat, bei einer jetzigen Rückkehr nach Uganda noch mit Verfolgung wegen der ihr möglicherweise vorgeworfenen Unterstützung der Rebellen ernsthaft zu rechnen hat.