VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2008 - Au 1 K 06.30404 - asyl.net: M13065
https://www.asyl.net/rsdb/M13065
Leitsatz:
Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, menschenrechtswidrige Behandlung, Regimegegner, Pastor, Christen, Freikirchen, Situation bei Rückkehr, Antragstellung als Asylgrund
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger zu dem § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Über generelle staatliche Repressionsmaßnahmen gegenüber Pastoren, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit regimekritisch äußern, lässt sich den aktuellen Erkenntnismaterialien nichts entnehmen. Die vom Kläger vorgelegten Berichte rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie beziehen sich ausweislich ihres Inhalts gerade auf prominente, ihrer Kirche vorstehende regimekritische Pastoren.

Kritik an der Regierung in den Medien ist möglich und in regierungskritischen Presseorganen auch verbreitet. Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsorgane können bekannt gemacht und in gemäßigter Form auch kritisiert werden. Die politische Opposition, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Kirchen können ihre Meinung in den Printmedien und privaten Radio- und Fernsehstationen verbreiten. Ihre Stellungnahmen werden vollständig und unverändert entweder abgedruckt oder im Fernsehen vorgelesen. Regierungskritische Artikel sind üblich, vor persönlicher Kritik an einzelnen Regierungsmitgliedern wird nicht zurückgeschreckt (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 1.2.2008). Gezielte staatliche Behinderungen erfolgen in Einzelfällen. Meist lassen sich Polizei und Justiz dabei von einflussreichen Persönlichkeiten aus der Regierung oder aus dem Wirtschaftsleben instrumentalisieren (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 1.2.2008).

Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist das Gericht der Auffassung, dass allenfalls prominente und führende Pastoren, die sich deutlich in der Öffentlichkeit politisch engagieren und sich regimekritisch äußern, von staatlichen Repressionsmaßnahmen bedroht sein könnten.

Der Kläger ist kein prominenter und führender Pastor einer Freikirche, der sich im Kongo deutlich in der Öffentlichkeit politisch engagiert hat. Dabei kann dem Kläger zunächst geglaubt werden, dass er im Kongo Pastor der Freikirche "La Gloire pour Christ" war und als solcher tätig gewesen ist.

Soweit der Kläger zudem sinngemäß vortragen lässt, dass in die Demokratische Republik Kongo abgeschobenen Personen nunmehr allein auf Grund der Asylantragstellung und in der Abschiebesituation unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, ist dies nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterialien nicht ersichtlich. Ausweislich des neusten Lageberichts des Auswärtigen Amts zur Demokratischen Republik Kongo vom 1. Februar 2008 (Nr. IV.2) liegen keine Erkenntnisse vor, dass allein eine Asylantragstellung zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat.