VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 13.02.2008 - AN 9 K 07.30699 - asyl.net: M13090
https://www.asyl.net/rsdb/M13090
Leitsatz:
Schlagwörter: Uganda, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Kämpfer (ehemalige), Verdacht der Unterstützung, Amnestie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2007, mit dem das Bundesamt den der Klägerin gewährten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben, dem Vorbringen der Klägerin im Widerrufsverfahren und den seitens des Bundesamtes zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz bei der Klägerin im Falle der jetzigen Rückkehr nach Uganda noch vorliegen. Wie sich aus dem dem Anerkennungsbescheid des Bundesamtes zu Grunde liegenden Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 13. August 1999 entnehmen lässt, beruhte die Annahme vorliegender Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) maßgeblich darauf, dass das Gericht davon ausging, der Klägerin drohe wegen der Unterstützung ihres ehemaligen Lebensgefährten für die Rebellen mit Waffen und Medikamenten politische Verfolgung. Dies umso mehr, als sie bereits von politischer Verfolgung deswegen betroffen gewesen sei und man sie steckbrieflich suche. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2007 zu Recht aus, dass sich nach fast zwei Jahrzehnten Bürgerkrieg die ugandische Regierung und die Rebellen der LRA auf eine Waffenruhe geeinigt haben und ein nach Uganda zurückkehrender Angehöriger der LRA, dem Verfolgung drohen sollte, eine Amnestie für sich beantragen kann. Das Bundesamt stützt diese Erkenntnis maßgeblich auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2007 sowie Pressemitteilungen vom November und Dezember 2007. Unter Berücksichtigung dieser Amnestieregelung kann mit dem Bundesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, die selbst nicht der Rebellengruppe der LRA angehört hat, bei einer jetzigen Rückkehr nach Uganda noch mit Verfolgung wegen der ihr möglicherweise vorgeworfenen Unterstützung der Rebellen ernsthaft zu rechnen hat. Zu einem anderen Ergebnis können auch nicht die seitens der Klägerbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen führen, die lediglich davon sprechen, dass der vorgeschlagene Friedensvertrag zwischen der ugandischen Regierung und den Rebellen der LRA noch nicht unterzeichnet sei. Für eine Nichtanwendung der Amnestieregelung, wie sie nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2007 gilt, ergibt sich daraus nichts.